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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 30.04.1992
12 U 16/92 -

Verkehrsunfall wegen fehlender Aufmerksamkeit: Ablenkung durch heruntergefallene Zigarette begründet grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung

Wird ein Autofahrer durch eine heruntergefallene Zigarette vom Straßenverkehr abgelenkt und verursacht er dadurch einen Verkehrsunfall, ist ihm grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Die Versicherung muss daher nicht den Schaden regulieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als sich ein Autofahrer einer Ampel näherte wurde er durch das plötzliche Herunterfallen seiner brennenden Zigarette zwischen seinen Beinen abgelenkt. Dadurch kam es zu einem Verkehrsunfall. Die Versicherung lehnte aufgrund des Vorfalls eine Schadensregulierung ab. Denn ihrer Meinung nach, habe der Autofahrer grob fahrlässig gehandelt. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Leistungsfreiheit aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Versicherung. Diese sei nach § 61 VVG (neu: § 81 VVG) von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen, da der Autofahrer den Unfall aufgrund eines grob fahrlässigen Verhaltens verursacht habe. Dieser hätte sich nicht während der Fahrt reflexartig aufrichten dürfen, um die zwischen seine Beine befindliche Zigarette zu entfernen (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 14.07.1978, 14 U 39/77).

Kein Vorliegen eines Augenblickversagens

Unerheblich sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts gewesen, dass der Autofahrer nicht überlegt, sondern spontan auf die Zigarette reagierte und dabei die Übersicht über das Verkehrsgeschehen verlor. Zwar könne die Schuld eines Versicherungsnehmers gemindert werden, wenn sein Fehlverhalten auf ein Augenblickversagens beruhte. Ein solcher "Ausrutscher" habe aber nicht vorgelegen.

Rauchen während der Fahrt begründet erhöhte Sorgfaltspflichten

Das Rauchen während der Fahrt sei zwar noch nicht als grob fahrlässig zu bezeichnen gewesen, so das Oberlandesgericht, es habe jedoch eine erhöhte Sorgfaltspflicht begründet. Der Autofahrer hätte in hohem Maße dafür Sorge tragen müssen, dass die brennende Zigarette sicher verwahrt bleibt und er nicht durch das Herunterfallen der Zigarette oder Teile davon eine Situation herbeiführt, auf die er unter Umständen nur reflexartig reagieren könne. Eine solche Gefahr sei auch nicht ungewöhnlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (zt/ZfS 1994, 95/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1992, Seite: 3246
NJW 1992, 3246
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1992, Seite: 367
NZV 1992, 367
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1993, Seite: 1096
VersR 1993, 1096
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1994, Seite: 95
zfs 1994, 95

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Dokument-Nr.: 17454 Dokument-Nr. 17454

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