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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.11.2012
II-8 UF 14/12 -

Elternunterhalt: Erwachsene Tochter muss Kosten für Heimaufenthalt der Mutter zahlen

Unterhalts­pflichtiger muss angebliche Leistungs­unfähigkeit darlegen und nachweisen

Eine erwachsene Tochter, die ihre fehlende unterhalts­rechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Borken ab.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die 93 Jahre alte Mutter der 64 jährigen Antragsgegnerin in einem Alten- und Pflegeheim in Südlohn. Für die durch Rente, Versicherungsleistungen und Vermögen der Mutter nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der antragstellende Kreis Borken monatlich Hilfe zur Pflege in Höhe von 1.638 Euro.

Antragsgegnerin verweigert Zahlungen mit Verweis auf Leistungsunfähigkeit

An den vom Kreis Borken finanzierten Heimkosten haben sich zwei Brüder der Antragsgegnerin mit monatlichen Zahlungen von 704 Euro zu beteiligen, zwei ihrer Schwestern leisten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig sind. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken nach gesetzlichem Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie ab Februar 2008 nicht mehr leistungsfähig sei.

Familieneinkommen für Frage der Leistungsfähigkeit entscheidend

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 Euro verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige habe seine Leistungsunfähigkeit darzulegen und ggf. auch nachzuweisen. Hierzu habe er die seine Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie Alter, Familienstand, Höhe seines Vermögens und Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Posten vorzutragen. Schulde ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, komme es für die Frage seiner Leistungsfähigkeit auf das Familieneinkommen an, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen "Taschengeldanspruch" gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schulde. Deswegen habe er auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder vorzutragen. Ihrer Darlegungslast habe die Antragsgegnerin nicht genügt. Bereits deswegen sei von ihrer Leistungsfähigkeit zur monatlichen Unterhaltszahlung von 113 Euro auszugehen.

Mögliche Leistungsunfähigkeit nicht ausreichend dargelegt

Die Antragsgegnerin habe nicht ausreichend dargelegt, welche Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sie und ihr als selbständiger Versicherungsvertreter tätiger Ehemann erzielt hätten, auch nicht, welche Miete aus einem ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehörenden Mietshaus eingenommen worden sei. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer fehlenden Leistungsfähigkeit auf das steuerlich maßgebliche Einkommen berufe, habe sie versäumt, ihre Einnahmen und Ausgaben so darzulegen, dass die nur steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen abgrenzbar seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 1541
NJW 2013, 1541

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Dokument-Nr.: 15005 Dokument-Nr. 15005

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