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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.07.2010
I-9 U 89/09 -

Fahrgast erhält Schmerzensgeld nach Hörschädigung durch Pfiff aus Trillerpfeife einer Zugbegleiterin

Junger Mann wird unsanft aus seinem Schlaf im Nachtzug geweckt - dauerhafter Tinnitus ist die Folge

Die unverhältnismäßige Reaktion durch eine Zugbegleiterin auf einen friedlich am Boden liegenden und schlafenden Fahrgast begründet einen Schmerzensgeldanspruch, wenn es in der Folge zu körperlichen Schäden kommt. Der Einsatz einer Trillerpfeife überschreitet die Grenze des Notwendigen, auch wenn Sicherheitsvorschriften durch am Boden liegende und schlafende Personen verletzt werden. Eine mildere Methode des Weckens ist in jedem Fall ausreichend, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervorgeht.

Im vorliegenden Fall klagte ein junger Mann auf Schmerzensgeld, nachdem er durch Pfiffe aus der Trillerpfeife einer Zugbegleiterin einen Hörschaden erlitten hatte. Der Kläger habe sich in einem Nachtzug mit seinem Schlafsack auf den Boden eines Fahrradabteils gelegt und sei dort eingeschlafen. Als er von der Zugbegleiterin entdeckt wurde, habe diese ihn durch Pfiffe aufgeweckt. Dabei habe sich die Frau zu ihm heruntergebeugt und ihm aus unmittelbarer Nähe in sein linkes Ohr gepfiffen. Hierdurch sei schließlich eine dauerhafte Hörbeeinträchtigung in Form eines Tinnitus eingetreten. Die Beklagte gab hingegen an, der Pfiff sei aus einiger Entfernung erfolgt, während sie gestanden habe. Zuvor hätte sie bereits erfolglos durch Ansprache versucht, den jungen Mann aufzuwecken. Aus Sicherheitsgründe sei es jedenfalls nicht möglich gewesen, den Mann auf dem Boden des Abteils nächtigen zu lassen, so dass eine entsprechende Maßnahme ergriffen werden musste.

Pfiffe aus einer Trillerpfeife in geschlossenen Räumen können Lärmtraumata verursachen

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro zustehe. Ein medizinisches Gutachten habe die behauptete Innenohrverletzung des Klägers bestätigt. Die Pfiffe aus der Trillerpfeife wurden als ursächlich für den dauerhaften Tinnitus gewertet. Ein Sachverständiger habe zudem bestätigt, dass Pfiffe aus einer Trillerpfeife in geschlossenen Räumen Lärmtraumata auslösen könnten, unabhängig von der Entfernung zwischen Pfeife und Person.

Zugbegleiterin kann sich nicht auf Notwehrrecht berufen

Ein Notwehrrecht habe der Beklagten im vorliegenden Fall nicht zugestanden, selbst wenn die Pfiffe zwecks Durchsetzung von Sicherheitsvorschriften gedient hätten. So sei die massive körperliche Verteidigung aufgrund eines Angriffs nicht notwendig gewesen, da der Beklagte ruhig auf dem Boden geschlafen habe. Dies hätte der Frau Anlass geben müssen, besonders milde zu reagieren. Ein Mitverschulden des Klägers sei demnach nicht festzustellen, selbst wenn er sich ohne Erlaubnis auf dem Boden des Fahrradabteils zum Schlafen hingelegt habe. Damit sei die Reaktion der Beklagten ohne jeglichen Anlass erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.01.2009
    [Aktenzeichen: 3 O 564/07]

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