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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.05.2013
- I-6 U 178/12 -
Unfall durch Glatteis: Keine hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugten Nutzern privater Verkehrsflächen
Verunfallter Fußgänger erhält kein Schmerzensgeld und Schadenersatz
Nimmt ein Fußgänger eine Abkürzung über ein privates Gelände und kommt er dabei wegen Glatteis zu Fall, kann er in der Regel wegen der erlittenen Verletzungen kein Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. Denn eine Räum- und Streupflicht für private Flächen mit reiner Abkürzungsfunktion ist grundsätzlich zu verneinen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein privater Garagenvorplatz wurde regelmäßig von Fußgängern als Abkürzung genommen. Im Dezember 2012 behauptete ein Mann, der ebenfalls den Vorplatz als Abkürzung nutzen wollte, dass er beim Betreten des Garagenvorplatzes aufgrund der vorhandenen
Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Kläger. Diesem habe nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zugestanden. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, ob der Kläger auf dem Garagenvorplatz stürzte. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es an einer
Duldung der Nutzung durch Unbefugte begründet Sicherungspflichten
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass die Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte Sicherungspflichten auslöst. Denn der Grundsatz, wonach Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem privaten Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige die erkennbare Nutzung duldet. Jedoch dürfen an den Inhalt der Sicherungspflichten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
Keine übersteigerten Sicherungsmaßnahmen erforderlich
Aus Sicht der Richter können die Anforderungen, die an der
Ausnahmen nur bei nicht erkennbaren Gefahren oder erheblichen Gefahren für Leib und Leben
Eine Ausnahme müsse nach Auffassung des Gericht dann gemacht werden, wenn die Gefahr für den geduldeten Nutzer nicht erkennbar ist und er sich daher nicht rechtzeitig auf sie einstellen kann (Bsp.: nicht erkennbares tiefes Loch) sowie bei erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Ebenso sei der Fall anders zu beurteilen, wenn der Privatweg als Zuweg für ein anderes Grundstück dient und die Nutzer daher auf diesen angewiesen sind. Ein solcher Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hagen, Urteil vom 12.10.2012
[Aktenzeichen: 9 O 319/11]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 907 MDR 2013, 907 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1362 NJW-RR 2013, 1362 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2013, Seite: 683 NZM 2013, 683 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 45 r+s 2014, 45
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Dokument-Nr. 16494
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