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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 29.08.2012
- I-12 U 52/12 -
Saunabetreiber muss körperliches Wohlbefinden der Besucher nicht in engen Zeitabständen kontrollieren
Betreiber kann nicht für Saunaunfall mit Todesfolge haftbar gemacht werden
Der Betreiber einer Sauna ist nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Unfällen beim Saunabetrieb das körperliche Wohlbefinden der Benutzer in engen Zeitabständen zu kontrollieren. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und versagte den Hinterbliebenen, einer in einer Sauna verunfallten und an den Folgen verstorbenen Benutzerin, Schmerzensgeldansprüche.
Im zugrunde liegenden Fall hatte im März 2011eine 75 jährige, erfahrene Saunabenutzerin aus Witten die ortsansässige
Saunabetreiber hat ihm obliegende Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt
Dieser Ansicht widersprach das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit ein das Klagebegehren bereits abweisendes, erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Bochum. Die Beklagte habe keine ihr gegenüber der Verstorbenen obliegenden Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten verletzt. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2012
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Reiseveranstalter haftet nicht für Sturz eines Reisenden in der Dusche eines Hotels
(Landgericht Koblenz, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: 12 S 83/07 ]) - Mit High-Heels in der Sauna?
(Amtsgericht Coburg, Urteil vom 14.04.2005
[Aktenzeichen: 15 C 1932/03])(Landgericht Coburg, Beschluss vom 09.08.2005
[Aktenzeichen: 33 S 52/05])(Landgericht Coburg, Beschluss vom 29.07.2005
[Aktenzeichen: 33 S 52/05])
Jahrgang: 2013, Seite: 397 NJW-RR 2013, 397
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Dokument-Nr. 14695
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