wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2018
9 U 54/17 -

Vorrang bei Fußgängerüberweg gilt nicht für Pedelec-Fahrer

Für einen auf Fußgängerüberweg fahrenden Pedelec-Fahrer gilt § 10 StVO

Für einen Pedelec-Fahrer gilt der Vorrang bei Fußgängerüberwegen gemäß § 26 StVO nicht. Kommt es zu einer Kollision mit einem Pkw, so ist ihm ein Verstoß gegen § 10 StVO anzulasten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es auf einem Fußgängerüberweg zu einer Kollision zwischen einem Pedelec-Fahrer und einem Pkw. Der Pedelec-Fahrer fuhr auf den Fußgängerüberweg. Da die Pkw-Fahrerin zu spät bemerkte, dass der Pedelec-Fahrer nicht anhalten wird, kam es zu dem Zusammenstoß. Bei dem Unfall wurde der Pedelec-Fahrer schwer verletzt. Er erhob schließlich gegen die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherung Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht bejaht Haftung in Höhe von 1/3

Das Landgericht Arnsberg gab der Klage teilweise statt. Es warf dem Kläger ein überwiegendes unfallursächliches Verschulden vor und entschied, dass die Beklagten wegen der verspäteten Reaktion zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers. Er hielt eine Haftungsquote von 2/3 für angebracht.

Oberlandesgericht hält Haftungsquote für angemessen

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Eine höhere Haftungsquote komme angesichts des hier gegebenen massiven deutlich überwiegenden unfallursächlichen Verstoßes des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger habe schwerwiegend gegen § 10 StVO verstoßen. Er habe den Vorrang der Beklagten missachtet. Der Kläger habe sich nicht auf den Vorrang aus § 26 StVO berufen können, da er als Pedelec-Fahrer, wie ein Radfahrer nicht dessen Schutzbereich unterfalle.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil vom 07.03.2017
    [Aktenzeichen: 4 O 111/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 792
MDR 2018, 792
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 861
NJW-RR 2018, 861

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28598 Dokument-Nr. 28598

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28598

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 09.04.2020

Der Pedelec-Fahrer ist mit 2/3 Schuldbemessung noch milde davon gekommen. Eigentlich hätte er 100% der Schuld und Kosten tragen müssen. Alle Fahrrad-, Pedelec-, e-Bike- und e-Scooter-Fahrer sollten sich besser mal den § 26 "Fußgängerüberwege" in der StVO genauestens durchlesen. Es gibt bestimmt nicht wenige Kraftfahrer, denen schon einmal kurz vor Überfahren eines Fußgängerüberweges plötzlich einer dieser Kandidaten quasi aus dem Nichts kommend von der Seite her den Selbigigen fahrend überquerten, häufig noch dazu ohne mal kurz nach links oder nach rechts zu sehen. Auch wenn Kraftfahrer beim Heranfahren an Fußgängerüberwege die Geschwindigkeit ihres Kraftfahrzeugs angemessen verringern und bremsbereit sein sollten, kann bei gewissen "Querfliegern" die Reaktionszeit u.U. nicht ausreichend sein, wie im geschilderten Fall. Wäre der Pedelec-Fahrer abgestiegen und hätte sein Fahrzeug über den Fußgängerüberweg geschoben, wie er es eigentlich hätte tun müssen, so wäre die Situation in jeden Fall anders verlaufen.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung