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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.08.2017
- 9 U 173/16 -
Fahren entgegen der Fahrtrichtung: Radfahrerin ist bei Unfall Mitverschulden von 1/3 anzulasten
Nicht getragener Schutzhelm erhöht Eigenhaftungsanteil nicht
Eine Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 ihres Schadens selbst zu tragen haben. Dass sie keinen Schutzhelm getragen hat, erhöht - bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 - ihren Eigenhaftungsanteil nicht. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Essen teilweise ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1965 geborene Klägerin aus Marl befuhr im November 2013 mit ihrem Fahrrad die in Marl auf einem linksseitigen Geh- und
Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Von dem Beklagten und seinem Haftpflichtversicherer verlangt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit
Radfahrer behält auch bei verbotswidriger Nutzung des Radwegs Vorrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen
Das Landgericht Essen hatte zunächst den Grund der Haftung aufgeklärt und der Klägerin - unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens - 80 % ihres Schadens zugesprochen. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung in der Berufungsinstanz bewertete das Oberlandesgericht Hamm das Mitverschulden der Klägerin mit 1/3. Der Beklagte habe den
Klägerin hätte Weg nur noch das Fahrrad schiebend als Fußgängerin benutzen dürfen
Die Klägerin ihrerseits habe den
Tragen von Fahrradhelmen entsprach zum Unfallzeitpunkt nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein
Demgegenüber rechtfertige das Nichttragen eines Schutzhelms keine Anspruchskürzung zulasten der Klägerin. Zur Unfallzeit im Jahre 2013 habe keine gesetzliche
Klägerin trifft Mitverschulden
Der Mitverschuldensanteil der Klägerin sei mit 1/3 zu bewerten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das der Klägerin nach wie vor zustehende Vorfahrtsrecht kein Vertrauen ihrerseits in ein verkehrsgerechtes Verhalten des Beklagten habe begründen können. Auch wenn der Beklagte mit seinem Fahrzeug zunächst vor dem querenden Geh- und
Hinweis
Das Oberlandesgericht Hamm hat auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 2014 Bezug genommen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemindert.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Essen, Urteil vom 30.09.2016
[Aktenzeichen: 9 O 322/15 LG]
- Radfahrer hat bei einem Unfall nach Nutzung der Gegenfahrbahn keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
(Amtsgericht München, Urteil vom 12.12.2012
[Aktenzeichen: 345 C 23506/12]) - Unfall auf Radweg zwischen zwei Fahrradfahrern: Radfahrer ohne Fahrradhelm trifft kein Mitverschulden an Unfallfolgen
(Amtsgericht Wesel, Urteil vom 09.01.2014
[Aktenzeichen: 5 C 56/13])
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Dokument-Nr. 24772
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