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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.12.1997
- 6 U 66/96 -
Verletzung eines 11-jährigen Kindes aufgrund fahrlässigen Umgangs mit Brennspiritus begründet Schadenersatzpflicht des Grillmeisters sowie des Vaters des Kindes
11-jährigem Kind ist kein Mitverschulden anzulasten
Wer im Rahmen einer Grillparty mit Brennspiritus hantiert, ist schadenersatzpflichtig, wenn durch eine vom Spiritus hervorgerufene Stichflamme ein neben dem Grill stehendes Kind verletzt wird. Zudem können die Eltern des Kindes auf Schadenersatz haften. Ein Mitverschulden ist einem 11-jährigen Kind nicht anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1994 veranstalteten zwei Familien eine gemeinsame Grillparty. Dabei kam es zu einem folgenschweren
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Oberlandesgericht Hamm bejahte zunächst eine
Kind trug kein Mitverschulden an Unfall
Dem Kind sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein
Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Vaters
Zwar sei dem Vater des Kindes ein
Kürzung des Anspruchs aufgrund fehlender Haftung des Vaters des Kindes
Zu einer Anspruchskürzung sei es nach Ansicht des Oberlandesgerichts jedoch deshalb gekommen, da der Vater des Kindes für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/NJW-RR 1998, 1181/rb)
Jahrgang: 1998, Seite: 1181 NJW-RR 1998, 1181 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1998, Seite: 1296 VersR 1998, 1296
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Dokument-Nr. 16948
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