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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.02.2022
5 RBs 12/22 -

Vorsätzlicher Ge­schwindig­keits­verstoß setzt nicht exakte Kenntnis der Ge­schwindig­keits­über­schreitung voraus

Wissen, schneller als erlaubt zu fahren, genügt

Ein vorsätzlicher Ge­schwindig­keits­verstoß setzt nicht voraus, dass der Betroffene exakte Kenntnis von der Ge­schwindig­keits­über­schreitung hat. Es reicht das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2022 darüber zu entscheiden, ob ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung kennt.

Exakte Kenntnis der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Annahme eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes nicht voraussetzt, dass der Betroffene den Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung exakt kennt. Es genüge vielmehr das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren. Wer im Bewusstsein die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedenfalls nicht unerheblich überschritten zu haben unterlasse, seine Geschwindigkeit durch den Blick auf den Tachometer zu kontrollieren und herabzumindern, bringe dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung in dem tatsächlich realisierten Ausmaß zumindest billigend in Kauf nimmt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil
    [Aktenzeichen: 82 OWi 236/21]

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Dokument-Nr.: 31521 Dokument-Nr. 31521

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Kommentare (1)

 
 
peter kroll schrieb am 16.03.2022

interpunktion scheint nicht die stärke zu sein.....

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