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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.11.2014
4 Ws 357/14 -

Oberlandesgericht Hamm bestätigt Freilassung eines wegen Kindes­miss­brauchs verurteilten Mannes aus dem Maßregelvollzug

Gefahr künftiger Straftaten kann mit Mitteln der Führungs- und Bewährungsaufsicht begegnet werden

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein im Jahr 1995 wegen Kindesmissbrauchs zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe verurteilter Mann im Januar 2015 aus dem Maßregelvollzug zu entlassen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1959 geborene Betroffene wurde 1995 wegen Kindesmissbrauchs zu einer mehrjährigen Freiheitstrafe verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Diese Maßregel wird seit dem Jahre 1995 vollstreckt. In dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie absolviert der Betroffene seit langen Jahren eine Therapie.

Verlegung des Betroffenen bleibt mangels geeignetem Wohnheim aus

Ende des Jahres 2013 gaben mit der Begutachtung des Betroffenen beauftragte psychiatrische Sachverständige die Einschätzung ab, dass es zu erwarten sei, dass der Betroffene schädliche sexuelle Bestrebungen mit einem engen Netz von therapeutischen und sozialen Hilfen würde kontrollieren können, ohne erneut straffällig zu werden. Mit Beschluss vom 17. Januar 2014 drang die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn deswegen - bei nochmaliger Anordnung der Fortdauer der Unterbringung - darauf, den Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in eine andere Einrichtung zu verlegen, in der ihm mehr Freiräume gegeben werden könnten, so dass u.a. Lockerungen erprobt werden könnten. In der Folgezeit unterblieb diese Verlegung, weil sich kein für die Aufnahme des Betroffenen geeignetes Wohnheim fand.

Landgericht erklärt Unterbringung des Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für erledigt

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Unterbringung des Betroffenen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zum 15. November 2014 für erledigt erklärt. Die Dauer der mit der Entlassung eintretenden Führungsaussicht legte die Kammer dabei auf fünf Jahre fest, ordnete dem Betroffenen einen Bewährungshelfer bei und erteilte ihm umfangreiche Weisungen, u.a. an einer forensischen Nachsorge teilzunehmen, den Kontakt zu Kindern zu meiden und sich nicht an Orte zu begeben, an denen sich in besonderem Maße Kinder aufhalten.

Betroffener ist im Januar 2015 aus dem Maßregelvollzug zu entlassen

Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss mit dem Ziel der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eingelegte Beschwerde ist im Ergebnis erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die Unterbringung des Betroffenen im Januar 2015 erledigt ist, so dass er dann aus dem Maßregelvollzug zu entlassen ist. Es gehe nicht zu Lasten des Betroffenen, dass ihm bislang keine weitergehenden Lockerungen gewährt worden seien und kein Wohnheimplatz zur Verfügung stehe. Der Gefahr künftiger Straftaten des Betroffenen könne mit den Mitteln der Führungs- und Bewährungsaufsicht begegnet werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 19171 Dokument-Nr. 19171

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