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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.11.2016
4 U 65/15 -

Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig

Ausschluss des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt

Ein Onlinehändler für Sexspielzeug darf Artikel, die im Onlineshop mit einem Hygienesiegel vertrieben werden, vom Umtausch ausschließen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten eine klagende Firma aus Bielefeld und eine beklagte Firma aus Berlin, die beide über das Internet Erotikzubehörartikel und Sexspielzeug vertreiben. Sind derartige Artikel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen, vertreibt sie die Beklagte mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel". Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen insoweit vor, dass kein Widerrufsrecht bei den im Internet getätigten Bestellungen (sogenannten Fernabsatzverträgen) zur Lieferung versiegelter Waren besteht, wenn die Waren aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

Kläger hält Ausschluss des Widerrufsrechts für wettbewerbswidrig

Den Vertrieb derartiger Artikel unter Ausschluss des bei Fernabsatzverträgen gesetzlich grundsätzlich vorgesehenen Widerrufsrechts hielt die Klägerin für wettbewerbswidrig und nahm die Beklagte insoweit insbesondere auf Unterlassung in Anspruch.

Ausschluss der Rückgabe bei Entfernung des angebrachten Hygienesiegels zulässig

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das Widerrufsrecht eines Verbrauchers beim Onlinehandel mit den streitgegenständlichen Erotikartikeln aus Gründen des Gesundheitsschutzes gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch ausschließen darf, wenn der Verbraucher die Verpackung unter Entfernung des angebrachten Hygienesiegels öffnet.

Gründe des Verbraucherschutzes sprechen für Ausschluss des Widerrufsrechts

Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Gerichts auch Gründe des Verbraucherschutzes für den Ausschluss des Widerrufsrechts in diesen Fällen. Der gebotene Gesundheitsschutz beim Vertrieb derartiger Artikel dürfte eher zu gewährleisten sein, wenn nur mit originalverpackter Ware gehandelt wird und nicht etwa auch mit Artikeln, die von einem früheren Erwerber nach einem Öffnen einer versiegelten Verpackung - in Ausübung eines ihm eingeräumten Widerrufsrechts - zurückgegeben wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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