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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22.11.2016
- 4 U 65/15 -
Hygienesiegel für Sexspielzeug im Onlinehandel zulässig
Ausschluss des Widerrufsrechts aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt
Ein Onlinehändler für Sexspielzeug darf Artikel, die im Onlineshop mit einem Hygienesiegel vertrieben werden, vom Umtausch ausschließen, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten eine klagende Firma aus Bielefeld und eine beklagte Firma aus Berlin, die beide über das Internet Erotikzubehörartikel und Sexspielzeug vertreiben. Sind derartige Artikel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper vorgesehen, vertreibt sie die Beklagte mit einem Hygienesiegel mit der Aufschrift "Hygienesiegel - kein Umtausch bei beschädigtem oder entferntem Siegel". Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen insoweit vor, dass kein
Kläger hält Ausschluss des Widerrufsrechts für wettbewerbswidrig
Den Vertrieb derartiger Artikel unter
Ausschluss der Rückgabe bei Entfernung des angebrachten Hygienesiegels zulässig
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen dürften, weil die Beklagte das
Gründe des Verbraucherschutzes sprechen für Ausschluss des Widerrufsrechts
Unabhängig von der Fragestellung, ob ein Verbraucher beim Onlinekauf derartiger Gegenstände überhaupt erwartet, sie nach dem Öffnen einer versiegelten Verpackung zurückgeben zu dürfen, sprachen aus Sicht des Gerichts auch Gründe des Verbraucherschutzes für den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers für ein über das Internet bestelltes farblich individuell zusammengestelltes Sofa
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2014
[Aktenzeichen: 23 S 111/13 U]) - Widerruf von Fernabsatzverträgen grundsätzlich ohne Rücksicht auf Beweggründe des Verbrauchers möglich
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2016
[Aktenzeichen: VIII ZR 146/15])
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Dokument-Nr. 23470
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