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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.11.2015
4 U 34/15 -

Fotograf hat nach urheber­rechts­widriger Veröffentlichung seiner Fotos auf einer Homepage Anspruch auf Schadensersatz

Lizensfreie Weitergabe von Bildern an Vertriebspartner des Auftraggebers verletzt Urheberrechte des Fotografen

Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet dem Fotografen als dem Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Verletzer keine Folgelizenz erworben hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich, erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, welches Bade- und Strandbekleidung herstellt, ca. 6000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen. Die Beklagte betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft in Lünen und bewirbt dieses im Internet. Sie vertreibt u. a. Waren des Bayreuther Herstellers, des Auftraggebers des Klägers. Im Frühjahr 2012 stellte sie 11 Fotos des Klägers, die sie von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11 Monate zu Werbezwecken auf ihrer Homepage ein. Nach einer mit der unbefugten Benutzung der Fotos begründeten Abmahnung des Klägers gab die Beklagte ihm gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.

Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte auf Vertriebspartner lag nicht vor

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 Euro (10 Euro pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage habe die Beklagte, so das Oberlandesgericht, die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt habe.

Entschädigungsbetrag von 10 Euro pro Bild angemessen

In der Höhe sei der Anspruch des Klägers nur mit einem Betrag von 10 Euro pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter könne der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sogenannte Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing könne nicht zurückgegriffen werden. Diese enthielten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers. Das Oberlandesgericht könne die angemessene Lizenzgebühr allerdings gemäß § 287 ZPO (Zivilprozessordnung) auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart habe und die bei ca. 6 Euro pro Foto liege. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner gehe nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller habe. Berücksichtige man zudem einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden sei, sei der Betrag von 10 Euro pro Bild angemessen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 22155 Dokument-Nr. 22155

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