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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2017
- 4 U 183/16 -
Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus darf nicht mit "Neueröffnung" beworben werden
Werben mit Begriff "Neueröffnung" setzt vorherige Schließung des Möbelhauses voraus
Der Abschluss von Erweiterungs- und Umbauarbeiten an einem Möbelhaus, die während des laufenden Betriebs durchgeführt wurden, darf nicht mit "Neueröffnung" beworben werden. Das Werben mit diesem Begriff setzt eine vorherige Schließung des Möbelhauses voraus. Andernfalls liegt eine Irreführung der Verbraucher vor. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2015 und 2016 nahm eine Möbelhausfirma an einer ihrer Filialen Erweiterungs- und
Anspruch auf Unterlassen der Werbung mit "Neueröffnung"
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Möbelhausfirma zurück. Der in der Werbung verwendete Begriff der "Neueröffnung" sei irreführend, da Anlass des Verkaufs entgegen dem mit diesem Begriff suggerierten Eindruck nicht die Wiedereröffnung des Einrichtungshauses sei, sondern der endgültige Abschluss sämtlicher Erweiterungs- und
Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung" unbeachtlich
Für unbeachtlich hielt das Oberlandesgericht den Zusatz "Nach Totalumbau und großer Erweiterung". Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bochum, Urteil vom 18.10.2016
[Aktenzeichen: 12 O 178/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 330 GRUR-RR 2017, 330 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1321 NJW-RR 2017, 1321
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Dokument-Nr. 27567
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