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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.02.2014
3 UF 184/13 -

Heimlich aufgezeichnete Kindesanhörung im Sorge­rechts­verfahren führt nicht zu Beweis­verwertungs­verbot

Verhaltensweisen und Äußerungen der Kinder waren nicht durch angebliche Aufnahmegeräte beeinflusst und standen im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen

Behauptet ein Elternteil in einem Sorge­rechts­verfahren, die richterliche Anhörung seiner Kinder durch ein verstecktes Tonaufnahmegerät heimlich aufgezeichnet zu haben, muss die Kindesanhörung deswegen nicht unverwertbar sein. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Kindeseltern streiten mit dem beteiligten Jugendamt über die Entziehung der elterlichen Sorge für ihre in den Jahren 2001, 2003, 2007 und 2008 geborenen Kinder. Die den Sorgerechtsentzug anordnende Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen haben die Eltern angefochten. In dem vom 3. Senat für Familiensachen im Dezember 2013 durchgeführten Verhandlungstermin sind die Verfahrensbeteiligten, familienpsychologische Sachverständige und - in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten allein durch den Senat - die Kinder angehört worden. Wenige Tage nach der Anhörung hat der die Beschwerde aufrecht erhaltende Kindesvater vor Erlass der im Senatstermin in Aussicht gestellten Entscheidung des Senats behauptet, die Aussagen der Kinder durch zuvor heimlich in die Kleidung der Kinder eingesteckte Tonaufnahmegeräte aufgezeichnet zu haben, um so ein Beweismittel für sich zu erlangen.

Anhörung der Kinder war trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahmen verwertbar

Das Oberlandesgericht Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung des Familiengerichts bestätigt. Auch in dem vom Senat durchgeführten Beschwerdeverfahren habe sich gezeigt, dass es notwendig sei, beiden Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der vom Vater behaupteten heimlichen Aufnahme verwertbar, so dass den Kindern die mit einer erneuten Aussage vor dem Senat verbundenen Belastungen erspart werden könnten. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen Verfahrensvorschriften und verletze keine Rechte der Kindeseltern. Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Kindesvater heimlich Tonaufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der Kinder seien derartige Geräte nach dem Gerichtstermin nicht aufgefallen. Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammenfasse. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder untergebracht haben sollte, hätten diese keine Auswirkungen auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei oder dass ihre Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das in Frage stehende Verhalten des Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 18278 Dokument-Nr. 18278

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