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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 07.08.2013
- 3 U 71/13 -
YouTube muss identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung nicht unterbinden
Betroffenen steht bei öffentlichem Informationsinteresse kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube zu
Das öffentliche Informationsinteresse kann eine identifizierende Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung durch auf YouTube hochgeladene Videos rechtfertigen. Dem Betroffenen steht dann kein Löschungsanspruch gegen den Betreiber der Internetplattform YouTube zu. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2008 verursachte der mit diplomatischer Immunität in Russland als Lehrer arbeitende Kläger in Moskau einen
Unbekannte Nutzer laden Videos über den Unfall auf Internetplattform YouTube hoch
Die Tat und ihre juristische Aufarbeitung waren wiederholt Gegenstand russischer Presseberichte. Unbekannte Nutzer thematisierten sie in Videos und luden diese auf die von der Beklagten betriebene Internetplattform
Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts ist nicht widerrechtlich
Das Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten Recht gegeben und einen Löschungsanspruch des Klägers verneint. Durch die
Täter darf im Rahmen aktueller Berichterstattungen über Ereignisse der Zeitgeschichte namentlich benannt werden
Bei einer identifizierenden
Erhöhtes Vertrauen in inhaltliche Richtigkeit bei Laien-Videos nicht gegeben
Gegen die Rechtmäßigkeit der
Berichte dürfen auch in Online-Archiven weiter zum Abruf bereitgehalten werden
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 120 K&R 2014, 120 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 271 MMR 2014, 271
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Dokument-Nr. 17279
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