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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.06.2017
3 U 30/17 -

Silikon-Brustimplantate: Keine Haftung des französischen Haftplichtversicherers gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen

Haftpflichtversicherung auf französisches Staatsgebiet beschränkt

Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung mitgeteilt und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Im vorliegenden Fall ließ sich die heute 65 Jahre alte Klägerin im April 2007 in einer Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen, von dem im Jahre 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen.

Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe von 45.000 Euro

Vom beklagten Haftpflichtversicherer des zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen französischen Herstellers hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. 45.000 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Haftpflichtversicherer verweigerte eine Zahlung u.a. unter Hinweis darauf, dass er mit dem französischen Hersteller einen auf französisches Staatsgebiet beschränkten Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.

Haftung aufgrund Versicherungsverhältnis zwischen Hersteller und Versicherer nicht gedeckt

Die gegen den französischen Haftpflichtversicherer gerichtete Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Die Klägerin kann von dem Versicherer keinen Schadensersatz beanspruchen, so die Entscheidung. Nach dem auf den Fall anwendbaren französischen Recht könne die Klägerin zwar einen Direktanspruch gegen den beklagten Versicherer geltend machen. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches seien aber nicht erfüllt, weil eine - unterstellte - Haftung des französischen Herstellers gegenüber der Klägerin vom Versicherungsverhältnis zwischen dem Hersteller und dem beklagten Versicherer nicht gedeckt sei. Die abgeschlossene Versicherung decke ausschließlich Schadensfälle ab, die sich im französischen Mutterland oder in den französischen Überseegebieten ereignet hätten. Hierzu gehöre der Fall der Klägerin nicht, ihr seien die Implantate in Deutschland eingesetzt worden. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes sei wirksam und diskriminiere die Klägerin nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Wäre die Klägerin in Frankreich operiert worden, wäre sie nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls dort operierte Französin. Umgekehrt wäre eine in Deutschland operierte Französin nicht besser gestellt als die Klägerin.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 12.12.2016
    [Aktenzeichen: 1 O 188/15]
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Dokument-Nr.: 25202 Dokument-Nr. 25202

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