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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2016
- 3 U 28/16 -
Kastration eines Hengstes mit tödlichem Ausgang - Tierarzt haftet wegen Verletzung der Aufklärungspflicht
Versäumnis der Aufklärung über grundsätzlich zur Verfügung stehende Kastrationsmethoden führt zur Haftung des Tierarztes
Ein Tierarzt verletzt seine vertragliche Aufklärungspflicht, wenn er dem Eigentümer eines Hengstes vor einer beabsichtigten Kastration nicht umfassend über die zur Verfügung stehenden Kastrationsmethoden und deren unterschiedliche Risiken aufklärt. Er handelt zudem behandlungsfehlerhaft, wenn er bei einer im Liegen durchgeführten Kastration keine durch Transfixation abgesicherte beidseitige Ligatur vornimmt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Herbst 2013 beauftragte die Klägerin aus Hörstel den beklagten
OLG bejaht Schadensersatzanspruch
Das Schadensersatzbegehren der Klägerin war weitgehend erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin ca. 8.000 Euro als Wertersatz für das
Im Liegen durchgeführte Kastration entsprach nicht medizinischem Standard
Der Beklagte hafte für eine fehlerhafte Erfüllung des tierärztlichen Behandlungsvertrages, so das Gericht. Er habe die ihm der Klägerin gegenüber obliegende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 23336
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