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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2018
- 26 U 72/17 -
Bei Missachtung ärztlicher Empfehlungen kann Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler entfallen
OLG Hamm zur Beweislastumkehr bei erheblichem Mitverschulden des Patienten
Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm entschieden und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg ab.
Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin aus Lippetal als Alleinerbin ihres im März 2015 im Alter von 45 Jahren verstorbenen Ehemanns vom beklagten Krankenhausträger aus Soest Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung ihres Ehemanns vor seinem Tode.
Patient verlässt Krankenhaus gegen ärztlichen Rat und lehnt spätere stationäre Aufnahme erneut ab
Der Hausarzt des Ehemanns wies diesen aufgrund des Verdachts auf eine "instabile Angina pectoris" im Februar 2015 in das
Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Die Klägerin verlangte mit der Begründung, dass ihr Ehemann im
OLG bejaht grundsätzliches Vorliegen grober Behandlungsfehler
Grundsätzlich habe die Anhörung des medizinischen Sachverständigen mehrere, jedenfalls in ihrer Gesamtheit auch als grob zu bewertende
Beweisaufnahme bringt keine Klarheit über tatsächliche Todesursache
Im Rahmen der Beweisaufnahme habe allerdings nicht geklärt werden können, ob der Patient überhaupt an einem
Klägerin kommt wegen nachweislichem Fehlverhalten des Patiententrotz groben Behandlungsfehlers keine Beweislastumkehr zugute
Der fehlende Nachweis gehe zulasten der Klägerin, der trotz der groben
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 11.04.2017
[Aktenzeichen: 5 O 34/15]
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Dokument-Nr. 25867
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