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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.06.2014
26 U 60/13 -

Radfahrerin haftet zu 1/3 für Fahrradunfall aufgrund Fahrens in falscher Richtung

Missachtung der Vorfahrt begründet Haftung von 2/3 für anderen Radfahrer

Fährt eine Radfahrerin in entgegengesetzter Richtung auf einem Radweg und kommt es im Bereich einer Straßeneinmündung zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Radfahrer, weil dieser die Vorfahrt der Radfahrerin missachtet, so haftet der Radfahrer zu 2/3 für die Unfallfolgen. Die Radfahrerin wiederum haftet zu 1/3. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin befuhr im September 2010 einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung. Zur gleichen Zeit wollte ein anderer Radfahrer aus einer verkehrsberuhigten Straße nach rechts auf die Vorfahrtsstraße abbiegen. Dabei übersah er die Radfahrerin und es kam zu einem Zusammenstoß. Die Radfahrerin fiel hin und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Sie beanspruchte aufgrund dessen unter anderem ein Schmerzensgeld von 13.000 EUR. Ihrer Meinung nach habe der Radfahrer für die Unfallfolgen gehaftet, da er ihr Vorfahrtsrecht missachtet habe. Die Haftpflichtversicherung des Radfahrers zahlte auf Basis einer Haftungsquote von 50 % ein Schmerzensgeld von 4.500 EUR. Da der Radfahrerin dies nicht ausreichte, erhob sie Klage.

Landgericht sprach weitere 1.000 EUR Schmerzensgeld zu

Das Landgericht Münster lastete der Radfahrerin ein Mitverschulden von 50 % an. Denn diese habe den Radweg in falscher Richtung genutzt. Der Radfahrer wiederum habe den Unfall dadurch verursacht, dass er ohne ausreichend auf den vorfahrtberechtigten Verkehr zu achten, auf die Straße einbog. Das Gericht sprach der Radfahrerin aber ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 EUR zu. Der Radfahrerin war dies aber immer noch nicht genug und legte daher Berufung ein.

Oberlandesgericht sah Mitverschulden der Radfahrerin von nur 1/3

Das Oberlandesgericht Hamm entschied teilweise zu Gunsten der Radfahrerin. Es sah ein Mitverschulden der Radfahrerin von nur 1/3. Sie habe sich zwar verkehrswidrig verhalten, als sie den Radweg in entgegengesetzter Richtung befuhr. Dadurch habe sie gegen § 2 Abs. 4 StVO verstoßen. Der Verkehrsverstoß des Radfahrers sei aber höher zu bewerten gewesen.

Missachtung der Vorfahrt begründete höhere Haftung des Radfahrers

Dadurch, dass der Radfahrer ohne Beachtung des Vorfahrtsrechts anderer in die Straße einbog, habe er nach Auffassung des Oberlandesgerichts gegen § 10 StVO verstoßen und somit die erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maß außer Acht gelassen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Radfahrerin sich selbst verkehrswidrig verhielt. Denn das Vorfahrtsrecht gelte auch für Radfahrer, die in falscher Richtung unterwegs sind.

Weiteres Schmerzensgeld von 3.000 EUR

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass die Radfahrerin durch den Unfall eine Tibiakopf- und eine Fibulaköpfchenfraktur erlitt. Zudem sei sie einen Monat in stationärer Behandlung gewesen und habe sich in der Zeit zwei Operationen unterziehen müssen. Weiterhin sei zu berücksichtigen gewesen, dass sie für einen Monat eine stationäre Rehamaßnahme vornahm. Darüber hinaus sei sie zunächst zu 100 % später zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Sie sei ferner für einen Zeitraum von fast drei Monaten auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen. Dauerhaft habe sie einen Gehstock für längere Strecken benutzen müssen. Seit dem Unfall sei sie in ihrer Beweglichkeit eingeschränkt gewesen. So habe sie nicht mehr in die Hocke gehen oder sich hinknien können. Insgesamt hielt das Gericht daher ein Schmerzensgeld von insgesamt 7.500 EUR für angemessen. Unter Berücksichtigung des von der Haftpflichtversicherung gezahlten Betrags von 4.500 EUR, sprach das Oberlandesgericht somit weitere 3.000 EUR zu.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: ra-online, OLG Hamm (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1023
MDR 2014, 1023
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1444
NJW-RR 2014, 1444
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 458, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
NJW-Spezial 2014, 458 (Rainer Heß und Michael Burmann)
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2015, Seite: 188
NZV 2015, 188

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Kommentare (3)

 
 
B. K. schrieb am 03.02.2020

Ich denke mir, dass bei diesem Urteil das Geschlecht eine Rolle spielte. Wäre der entgegen der Fahrtrichtung fahrende Radler der Mann gewesen, die die Vorfahrt missachtende Radlerin eine Frau, dürfte der Mann ebenfalls zahlen. Für mich ist eindeutig die Frau schuld.

S. Best schrieb am 14.12.2015

Hier stellt sich mir dann die Frage:

Habe ich als Autofahrer, wenn ich in der falschen Richtung durch eine Einbahnstraße fahre, auch Vorfahrt, wenn an einer Straße z. B. rechts vor links gilt?

J. Klausing-Werner schrieb am 12.01.2015

Man kann sich immer nur wundern was unseren Richtern so einfällt. Die müssen beim Studium alle einen Knacks bekommen haben. Mit solchen Urteilen wird es weitere Radunfälle geben, weil die Radfahrer meine die Richtung in der ich auf einem Radweg fahre ist doch egal !

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