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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.07.2017
26 U 3/17 -

Fehlerhaftes Beschleifen von Milchzähnen kann groben Behandlungsfehler darstellen

OLG bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro

Wird beim Beschleifen von Milchzähnen zu viel Material abgetragen, so dass eine ungleichmäßige Oberfläche entsteht, kann dies einen groben zahnärztlichen Behandlungsfehler darstellen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens befand sich in der kieferorthopädischen Behandlung der beklagten Zahnärzte aus Detmold. Bei der Klägerin sind mehrere bleibende Zähne nicht angelegt. Die an ihrer Stelle vorhandenen Milchzähne sollten solange wie möglich erhalten bleiben und später durch Implantate ersetzt werden. Im Frühjahr 2013 beschliff eine in der Praxis arbeitende, im Prozess mitverklagte Zahnärztin die Milchzähne der seinerzeit 18 Jahre alten Klägerin, um die spätere implantologische Versorgung vorzubereiten. Die Milchzähne wurden in ihrer Breite reduziert, was aus Sicht der Beklagten geboten war, um später passgenaue Implantate einsetzen zu können. Dieses "Slicen" hat die Klägerin für eine fehlerhafte Behandlung gehalten, die zudem fehlerhaft durchgeführt worden sei, weil die Milchzähne nach dem Entfernen des Zahnschmelzes sehr temperaturanfällig gewesen seien und sich in kurzer Zeit Karies gebildet habe. Die Klägerin verlangte deswegen 2.000 Euro Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden.

Schleifmaßnahmen wurden grob fehlerhaft ausgeführt

Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Ebenso wie das Landgericht hat das - durch eine zahnmedizinische Sachverständige beratene - Oberlandesgericht Hamm die Haftung der Beklagten begründende zahnärztliche Behandlungsfehler festgestellt. Die beklagte Zahnärztin habe die Schleifmaßnahmen grob fehlerhaft ausgeführt, so das Gericht. Bei zwei Milchzähnen sei zu viel Material entfernt worden. Es seien Dentinwunden entstanden. Bei einem weiteren Milchzahn sei grenzwertig viel Zahnschmelz abgeschliffen worden. Zudem sei bei den drei Zähnen eine ungleichmäßige Oberfläche entstanden, durch welche sich Speisereste festsetzen könnten und die die Zahnreinigung erschwere. Infolge des fehlerhaften Slicens seien die Milchzähne geschädigt, ihre Langzeitprognose habe sich verschlechtert.

Erzielen eines optisch harmonischen Ergebnisses rechtfertigt Behandlung nicht

Der Einwand der Beklagten, nur durch ein derartiges Beschleifen habe man später auf beiden Seiten von Ober- und Unterkiefer gleich breite Implantate einsetzen und so ein in optischer Hinsicht harmonisches Ergebnis erhalten können, rechtfertige die Behandlung nicht. Die Sachverständige habe klargestellt, dass es für ein harmonisches Ergebnis sowie ebenfalls für die Kaufähigkeit und die Zahnpflege nicht erforderlich sei, dass die Zähne rechts und links später gleich breit seien, entscheidend sei vielmehr ihre richtige Verzahnung.

Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro gerechtfertigt

Die der fehlerhaften Behandlung zurechenbaren, bei der Klägerin bereits eingetretenen Folgen (erlittene Schmerzen, behandlungsbedürftige Dentinwunden, Temperaturempfindlichkeit, Kariesbildung an zwei Zähnen, eine verschlechterte Langzeitprognose) rechtfertigten das bereits vom Landgericht festgesetzte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro. Im Hinblick darauf, dass noch nicht absehbar sei, welche weiteren gesundheitlichen Folgen sich künftig aus der grob fehlerhaften Behandlung ergäben, sei auch der Feststellungsantrag begründet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Detmold, Urteil vom 14.12.2016
    [Aktenzeichen: 12 O 34/15]
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Dokument-Nr.: 24867 Dokument-Nr. 24867

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