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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.05.2013
- 2 WF 82/13; II-2 WF 82/13 -
Nicht eingeforderter rückständiger Kindesunterhalt kann nach einem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden
Anspruch auf Kindesunterhalt ist verwirkt
Wer einen Anspruch auf Kindesunterhalt hat und über ein Jahr mit der Geltendmachung wartet, kann diesen nicht mehr einfordern. Der Anspruch ist insofern verwirkt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2002 verpflichtete sich der Vater eines Kindes durch Jugendamtsurkunde
Unterhaltsanspruch war verwirkt
Das Oberlandesgericht Hamm stellte fest, dass der Unterhaltsanspruch der
Ein Jahr der Untätigkeit begründet Verwirkung
Für das Gericht genügte ein Jahr der Untätigkeit, da von einem Unterhaltsberechtigten, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls könne es zu einer erdrückenden Schuldenlast kommen. Zudem komme es bei der Bemessung des Unterhalts auf die Einkommensverhältnisse an, die nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Etwas anderes könne gelten, wenn Vollstreckungsversuche angesichts der finanziellen Situation der Unterhaltspflichtigen voraussichtlich erfolglos wären. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bottrop, Beschluss vom 25.03.2013
[Aktenzeichen: 19 F 181/13]
- Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 17.01.2012
[Aktenzeichen: 2 UF 385/11]) - Vorsicht vor Verwirkung: Rückständiger Unterhalt muss nach einem Jahr geltend gemacht werden
(Thüringer Oberlandesgericht Jena, Beschluss vom 01.04.2009
[Aktenzeichen: 2 WF 85/09])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Ausgabe: 4, Anmerkung: 7, Autor: Wolfram Viefhues jurisPR-FamR 4/2014, Anm. 7, Wolfram Viefhues | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 1468 MDR 2013, 1468
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Dokument-Nr. 16466
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