wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 23. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 29.06.2016
15 W 367/15 -

Gescheiterter Grundstückskauf: Kaufinteressent muss Notarkosten trotz fehlender Beauftragung aufgrund von Änderungswünschen tragen

Keine Kostenpflicht bei Übermittlung der Änderungswünsche an Makler

Zwar muss ein Kaufinteressent nach einem gescheiterten Grundstückskauf dann nicht die Notarkosten tragen, wenn er den Notar nicht beauftragt hat (§ 29 Nr. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes - GNotKG). Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Kaufinteressent Änderungswünsche gegenüber dem Notar äußert. Übermittelt er stattdessen dem Makler Änderungswünsche, die dieser an den Notar weiterleitet, besteht keine Kostenpflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 scheiterte der Kauf einer landwirtschaftlichen Immobilie. Nachfolgend stritten die Beteiligten an dem gescheiterten Grundstückskauf über die Notarkosten in Höhe von ca. 1.685 EUR für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfs. Den Notar hatte der Makler der Grundstückseigentümerin eingeschaltet, der sodann einen Entwurf erstellte. Der Kaufinteressent wünschte Änderungen an diesem Entwurf. Seine Änderungswünsche übermittelte er dem Makler, der diese wiederum an den Notar weiterleitete. Der Notar war der Meinung, dass sowohl der Kaufinteressent als auch die Grundstückseigentümerin für seine Kosten aufkommen müssen.

Landgericht verneinte Kostenpflicht des Kaufinteressenten und der Grundstückseigentümerin

Das Landgericht Münster kam nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Notar durch den Makler beauftragt wurde, ohne dazu vom Kaufinteressenten oder der Grundstückseigentümerin beauftragt worden zu sein. Beide haften daher nicht für die Notarkosten. Eine Haftung des Kaufinteressenten komme zudem nicht deshalb in Betracht, weil er Änderungswünsche hatte und diese vom Notar umgesetzt wurden. Gegen diese Entscheidung legte der Notar Rechtsmittel ein.

Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung des Landgerichts

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Weder der Kaufinteressent noch die Grundstückseigentümerin seien Kostenschuldner der Notarrechnung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Landgericht sei nicht zu beanstanden. Demnach haben weder der Kaufinteressent noch die Grundstückseigentümerin den Notar mit der Erstellung des Kaufvertragsentwurfs beauftragt (§ 29 Nr. 1 GNotKG).

Keine Kostenpflicht aufgrund Änderungswünsche gegenüber Makler

Zwar erteile nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Kaufvertragspartei, die dem Makler zunächst keinen Auftrag zur Einholung eines Kaufvertragsentwurfs erteilt habe, durch spätere Änderungswünsche bei dem Notar eine Genehmigung des durch den vollmachtslosen Vertreter geschlossenen Vertrags (§ 177 Abs. 1 BGB). Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Denn der Kaufinteressent habe seine Änderungswünsche gegenüber dem Makler geäußert und eben nicht gegenüber dem Notar. Vielmehr sei der Kaufinteressent weiter davon ausgegangen, dass die Übergabe eines Vertragsentwurfes eine Leistung des Maklers darstelle. Er habe sich durch die Änderungswünsche nicht gegenüber dem Notar rechtlich binden wollen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Beschluss vom 03.08.2015
    [Aktenzeichen: 5 OH 28/14]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Notarrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1086
BauR 2017, 1086
 | Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax)
Jahrgang: 2016, Seite: 279
FGPrax 2016, 279
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 246
NJW-RR 2017, 246
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2017, Seite: 156
NZM 2017, 156

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 26839 Dokument-Nr. 26839

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss26839

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?