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Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom 12.03.1990
- 13 U 165/89 -
Beschädigung zweier Bodenfliesen begründet keinen Anspruch auf Neuverlegung des gesamten Fliesenbelags bei möglicher Anbringung ähnlich aussehender Bodenfliesen
Kosten der Neuverlegung in Anbetracht möglicher ähnlich aussehender Ersatzfliesen unverhältnismäßig bzw. unzumutbar
Werden zwei Bodenfliesen beschädigt, besteht dann kein Anspruch auf Neuverlegung des gesamten Fliesenbelags, wenn der Schaden durch zwei ähnlich aussehende Fliesen behoben werden kann. In einem solchen Fall sind die Kosten für eine Neuverlegung unverhältnismäßig und damit unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandegerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1987 fiel ein schwerer eiserner Schraubstock auf den Fliesenboden im Wohnzimmer eines Haues, wodurch zwei
Kein Anspruch auf Kostenersatz für Neuverlegung
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Klägerin kein Anspruch auf
Behebung des Schadens durch ähnliche Ersatzfliesen
Der Schaden habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostengünstiger durch den Austausch der beschädigten Fliesen mit ähnlich aussehenden Fliesen behoben werden können. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Gesamteindrucks des Bodenbelags sei dadurch nicht zu befürchten gewesen. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass der Boden überwiegend mit Teppichen und Möbeln abgedeckt war. Der Fliesenboden sei damit kein besonderes Gestaltungselement oder Blickfang gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (zt/zfs 1991, 125/rb)
Jahrgang: 1991, Seite: 125 zfs 1991, 125
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Dokument-Nr. 18223
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