wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.03.2017
12 U 104/16 -

E-Scooter in Bussen

Bundesverband fehlt Klagebefugnis

Dem Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V. fehlt die Befugnis, von der BOGESTRA AG die Unterlassung zu verlangen, Fahrgästen mit E-Scootern in ihren Fahrzeugen die Beförderung zu verweigern. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung bekanntgegeben und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Im hier zugrundeliegenden Fall ist eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung befugt nach dem Unterlassungsklagengesetz zu klagen. Die Beklagte ist Verkehrsdienstleister für den öffentlichen Nahverkehr in Bochum und Gelsenkirchen und betreibt in diesen Städten die Straßenbahn- und Buslinien. Im Dezember 2014 gab die Beklagte in einer Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Gutachten des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. bekannt, aus Sicherheitsgründen ab sofort in ihren Fahrzeugen keine E-Scooter mehr zu befördern. Nach dem Gutachten besteht bei der Mitnahme von derartigen Elektromobilen in Bussen eine erhöhte Rutsch- und Kippgefahr. Der Kläger widerspricht dem Gutachten und hält die Mitteilung der Beklagten für rechtswidrig. Er verlangt von ihr, es zu unterlassen, in ihren Fahrzeugen Fahrgästen mit E-Scootern die Beförderung zu verweigern.

Unterlassungsklage erfolglos

Die Unterlassungsklage ist erfolglos geblieben. Mit der erhobenen Klage könne der Kläger die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche nicht erfolgreich geltend machen.

Kein Verstoß gegen Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung

Nach dem Unterlassungsklagengesetz könne der Kläger zwar Ansprüche aus der Bus-Fahrgastrechte-Verordnung verfolgen. Allerdings verstoße der Beförderungsausschluss von E-Scootern durch die Beklagte nicht gegen die Regelungen dieser Verordnung. Art. 9 Bus-Fahrgastrechte-Verordnung sei nicht betroffen, weil die Vorschrift nur die Beförderung von Personen, nicht aber mitgeführter Sachen regle. Indes weigere sich die Beklagte nicht, Personen zu befördern. Ihre Weigerung beziehe sich lediglich auf die mitgeführten E-Scooter. Im Hinblick auf die geltend gemachten weiteren Unterlassungsansprüche fehlt es an einer Klagebefugnis des Klägers.

§ 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kein Unterlassungsanspruch für Kläger

Das in § 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz geregelte zivilrechtliche Benachteiligungsverbot vermittle dem Kläger keinen Unterlassungsanspruch. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei kein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes. Die Regelung schütze alle natürlichen Personen und nicht speziell Verbraucher.

Beförderungsverweigerung keine allgemeine Geschäftsbedingung

Die Weigerung der Beklagten, Personen mit E-Scootern zu befördern, sei auch keine allgemeine Geschäftsbedingung, deren Inhaltskontrolle der Kläger mit dem Unterlassungsklagengesetz erreichen könne. Die vom Kläger beanstandete Äußerung der Beklagten in der Pressemitteilung vom Dezember 2014 lasse auf keine Allgemeine Geschäftsbedingung schließen, die die Beklagte künftigen Beförderungsverträgen zugrunde legen wolle. In der Pressemitteilung habe die Beklagte vielmehr eine Anweisung an ihr Betriebspersonal bekannt gegeben und mitgeteilt, wie diese ihre bestehenden Beförderungsbedingungen anzuwenden hätten. Dafür, dass die Beklagte ihre Beförderungsbedingungen nicht habe ändern wollen, spreche auch, dass sie das für eine Änderung notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren nicht betrieben habe.

Das Urteil betrifft das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander und nicht das Rechtsverhältnis der Beklagten zu ihren Fahrgästen. Nach der Entscheidung des Gerichts regelt die Bus-Fahrgastrechte-Verordnung die Streitfrage nicht. Im Übrigen fehlt dem Kläger die Klagebefugnis. Als klagender Verband kann er daher nicht gerichtlich klären lassen, ob die Beklagte Fahrgästen mit E-Scootern zu Recht die Beförderung verweigert.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 31.05.2016
    [Aktenzeichen: 25 O 359/15]
Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Zivilrecht | Zivilprozessrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24031 Dokument-Nr. 24031

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24031

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?