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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.05.2013
11 U 145/12 -

Stromversorger haftet nicht für einen Über­spannungs­schaden

Freilegen von Kabeln zu Kontrollzwecken für Stromanbieter wirtschaftlich nicht zumutbar

Ein Stromversorger haftet nicht für einen Über­spannungs­schaden des Kunden, weil er erdverlegte Kabel in dem von ihm betriebenen Stromnetz nicht in regelmäßigen Zeitabständen gewartet und kontrolliert hat. Dies entschied das Oberlandesgericht. Hamm.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagenden Eheleute aus Minden beziehen den Strom für das von ihnen bewohnte Hausgrundstück über erdverlegte Kabel von dem in Minden ansässigen beklagten Energieversorgungsunternehmen. Infolge einer Stromversorgungsstörung erlitten die Kläger am 22. September 2011 einen Überspannungsschaden, dessen Regulierung sie von der Beklagten verlangt haben.

Kläger verlangen Schadensersatz für Reparaturkosten

Vor ca. 20 Jahren war ein auf dem Grundstück der Kläger verlegtes Niederspannungskabel der Beklagten unbemerkt beschädigt worden. Bedingt hierdurch kam es am Schadenstag zu einer "Nullleiterunterbrechung", die den Schaden im Zusammentreffen mit einem Kurzschluss auslöste. Ihr Begehren auf Ersatz von Reparaturkoten in Höhe von ca. 4.500 Euro haben die Kläger damit begründet, dass die Beklagte das von ihr betriebene Stromnetz unzureichend kontrolliert und gewartet habe. Ihre Kontroll- und Wartungspflicht ergebe sich aus § 11 Energiewirtschaftsgesetz. Außerdem habe es die Beklagte versäumt, die Kläger auf den fehlenden Einbau von Überspannungsschutzmaßnahmenhinzuweisen.

Norm verlangt vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel

Das Schadensersatzbegehren der Kläger blieb jedoch erfolglos. Nach der des Oberlandesgerichts Hamm kann der Beklagten keine für den Schaden der Kläger verantwortliche Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Nach § 11 Energiewirtschaftsgesetz sei ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen zwar verpflichtet das Netz sicher zu betreiben und zu warten. Die Pflicht bestehe aber nur, soweit dies wirtschaftlich zumutbar sei. Die Norm verlange vom Betreiber keine nicht anlassbezogenen, regelmäßigen generellen Kontrollen der erdverlegten Stromkabel. Ein Freilegen der Kabel zum Zwecke ihrer Kontrolle sei wirtschaftlich nicht zumutbar, das gelte ebenfalls für eine Kontrolle mittels Isolationsmessungen. Die Beklagte hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil sie es versäumt habe, die Kläger auf die Gefahrenlage hinzuweisen. Über den Umfang der bei den Klägern konkret erforderlichen Sicherungsmaßnahmen habe die Beklagte nicht informieren müssen. Die Annahme einer derartigen Aufklärungspflicht sei zu weitreichend, weil sie von den beim jeweiligen Kunden vorhandenen technischen Geräten abhänge. Im Übrigen hätten die Kläger bereits nicht ausreichend dargetan, dass sie in Kenntnis der Gefahrenlage auf eigene Kosten Überspannungsschutzmaßnahmen installiert hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Dokument-Nr.: 16127 Dokument-Nr. 16127

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