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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.09.2014
1 RBs 125/14 -

Geschwindigkeits­begrenzung mit Zusatzschild "Schneeflocke" gilt auch ohne Schnee

Kraftfahrer müssen die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung auch bei trockener Fahrbahn beachten

Das Zusatzschild "Schneeflocke" zu einer Geschwindigkeits­begrenzung erlaubt auch bei nicht winterlichen Straßen­ver­hältnissen keine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Siegen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der im Jahre 1991 geborene Betroffene aus Rennerod befuhr im Januar 2014 mit seinem Pkw Seat in Burbach die B 54, von der BAB 45 kommend. Am Tattage begrenzte ein elektronisch gesteuertes Verkehrszeichen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Unter diesem Verkehrszeichen war - ohne weitere Zusätze - das Zusatzschild "Schneeflocke" angebracht. Bei einer polizeilichen Geschwindigkeitskontrolle fiel der Betroffene auf, weil er mit seinem Fahrzeug 125 km/h fuhr. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung ahndete das Amtsgericht, der Bußgeldkatalogverordnung entsprechend, mit einer Geldbuße von 160 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Der Betroffene hat Rechtsbeschwerde eingelegt und u.a. gemeint, dass ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h angelastet werden könne, weil keine winterlichen Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Die mit dem Zusatzschild "Schneeflocke" angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h sei deswegen zumindest irreführend gewesen.

Hinweis soll Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen

Die vom Betroffenen gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Das eine "Schneeflocke" darstellende Zusatzschild enthalte bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen - entbehrlichen - Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung Gefahren möglicher winterlicher Straßenverhältnisse abwehren solle. Mit diesem Hinweis solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöht werden. Der Hinweis bezwecke nur die Information der Verkehrsteilnehmer und enthalte - anders als das Schild "bei Nässe" - keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (7)

 
 
A. terboven schrieb am 09.02.2016

Die Pointe: Mit ist vor zwei Wochen genau das selbe auf der gleichen Strecke passiert. Die

Polizeibeamten mit Laserpistole(angebl. 114 km/h) wirkten seltsam unsicher, verwiesen gleich auf einen Amtsrichter X . Seltsam! Entscheidungsrelevant sollte aber der Umstand sein, dass die Schildkombi 80 plus Schnee-flocke als Blechschild (ganzjährig) fest installiert ist. Keine elektronische Regelung.

Die habe ich auch früher nicht auf der Strecke

entdecken können. Außerdem ist die Strecke ,

abwechselnd jeweils zweispurig auf beiden Seiten aber mit durchgehendem Mittelstreifen

ohne Kreuzungsverkehr, ohne Rad-/Fussweg etc: § 3 StVO Abs. 3c .

Ein Normalsterblicher, der normal logisch und situationsbezogen denkt, wird nicht juristisch

denken (Schneeflocke= entbehrlicher HInweis!??)

sondern zutreffend gem. § 3, Abs. 3c eine ansonsten fuer höhere Geschwindigkeit (100 km/h)freigegebene Strecke aufgrund besonderer

Witterungsverhaeltnisse (Schnee/Glätte)als auf dann auf 80 km/h reduziert ansehen. Vielleicht nicht juristisch, aber normalen Denkgesetzen &

Lebenserfahrungssätzen folgend und so auch von RichterINNEN (im Namen des Volkes!!) indie Ermessensausübung (unabhängig!?)einzubeziehen!

Horst schrieb am 20.01.2015

Genau diese Kombination ist mir heute zum Verhängnis geworden. Bundesstraße B5 mit 100 Kmh . ein kleiner Bereich mit 80Kmh und rotem Dreieckschild Schneeflocke. Die Polizei beruft sich auf ein Urteil, wo auch bei plus 4-5°C geblitzt werden kann, da Tempo 80 gilt. Im Sommer wurde an dieser Stelle bei 100 Kmh geblitzt. Heute lag kein Schnee und es waren Plusgrade. Was soll das? Man kann nicht mal darüber lachen, obwohl hier Unfug betrieben wird. Das Schild Schneeflocke wurde übrigens abgeschafft, gilt aber noch bis 2019!

Ronk schrieb am 29.10.2014

Diese Schneeflockenverordnung mißbillige ich wie, so meine ich, viele. Es ist nicht verständlich. Selbst die Begründung ist sehr schwammig,sollte ich bei so einem Delikt erwischt werden, werde ich auch eine Klage einreichen.

Mein Verständnis gilt auch nur bei max. 2 Grad Celcius oder tiefer. Solange halt Schnee liegt.

conny schrieb am 22.10.2014

also doch, Zitronenfalter falten Zitronen,das haben jedenfalls die Richter mit diesem Urteil verkündet.

Stephan Weber schrieb am 21.10.2014

Könnte sich das Urteil auf die elektronische (= immer aktuakisierbare ) Verkehrszeichenregelung beziehen?

Denn bei dem ständig aufgestellten Verkehrszeichen mit Zusatzschild in Blechausführung (= nicht aktualisierbar ) muß ein Interpretationsspielraum bestehen, da das Vz witterungsunabhängig 365 Jahre im Jahr sichtbar ist.

Das Zusatzschild hat die Nummer 1007 - 30 in der STVO VzKat 1.1.1

Arno Nym schrieb am 15.10.2014

Sorry, falscher Link

http://www.heise.de/autos/artikel/Urteil-Tempolimit-mit-Schnee-Warnung-gilt-auch-ohne-Schnee-2424005.html

Arno Nym schrieb am 15.10.2014

Geht es denn jetzt um ein "Zusatzschild" oder ein rotes Dreieck? Wozu haben die Schilder denn alle offizielle Nummern, wenn man diese nicht mal erwähnt?

http://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_1-RBs-12514_Geschwindigkeitsbegrenzung-mit-Zusatzschild-Schneeflocke-gilt-auch-ohne-Schnee.news18990.htm

spricht von einem roten Dreieck.

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