wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 01.02.2001
3 U 187/99 -

Bei abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr als Normalware verkauft werden

Kunden dürfen von einem Supermarkt erwarten, keine Produkte in den Regalen vorzufinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen ist

Käufer von Lebensmitteln dürfen davon ausgehen, in einem normalen Supermarktregal ausschließlich Lebensmittel vorzufinden, deren Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Der Verkäufer ist demnach verpflichtet, nur Ware mit gültigem Haltbarkeitsdatum anzubieten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg hervor.

Mehrere Kunden eines Supermarktes, die vor allem Kaffee und leicht verderbliche Lebensmittel aus dem Kühlregal erworben hatten, bemerkten nach ihrem Kauf, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum der Waren bereits seit mehreren Wochen abgelaufen war. Als die Kunden den Kaffee zurückbrachten, stellten sie gemeinsam mit einem Mitarbeiter fest, dass die gesamte Palette mit abgelaufenem Datum angeboten wurde. Da dies bereits mehrfach vorgefallen war, hatte das Unternehmen den verantwortlichen Filialleiter daraufhin entlassen.

Abgelaufene Produkte dürfen nicht als "Normalware" weiterverkauft werden

Als ein Verbraucherverband hiervon erfuhr verklagte es die Supermarkt-Kette vor dem Oberlandesgericht Hamburg. Das Gericht forderte in seiner Entscheidung die Supermarkt-Kette dazu auf, in Zukunft keine Lebensmittel mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum zum Verkauf anzubieten. Die Klage sei gemäß §§ 1, 3, 13 Abs. 2 UWG, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG begründet.

In einer Stellungnahme gab das Unternehmen zunächst an, es habe die abgelaufene Ware nicht absichtlich als "Normalware" weiterverkauft. Es habe sich um Ausreißer gehandelt, die bei einer Größenordnung von 11.120 angebotenen Artikeln hinzunehmen seien. Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen derartige Vorfälle seien zuvor getroffen worden.

Kunde darf Ware mit gültigem Haltbarkeitsdatum erwarten

Das Oberlandesgericht hatte in seiner Entscheidung die Frage zu klären, ob ein Kunde erwarten könne, in einem "normalen" Verkaufsregal ausschließlich Waren ohne abgelaufenes Haltbarkeitsdatum vorzufinden, denn dann würde der Verbraucher ohne klarstellenden Hinweis in seinen Erwartungen getäuscht und irregeführt, wenn er dem Regal Waren mit abgelaufenen Haltbarkeitsdatum entnehme. Das Oberlandesgericht bejahte diese Frage und folgte damit entsprechenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (GRUR 1988, 920 - "Mindesthaltbarkeitsdatum") und Hamm (WRP 1992, 714 - "Haltbarkeitsdatum").

Bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher sei eine Irreführung anzunehmen. Diese beruhe nicht auf der "Flüchtigkeit" des Verbrauchers, wenn er das Datum nicht prüft, sondern auf der ihm selbstverständlichen Annahme, ihn werde keine Ware angeboten, deren Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist. Deshalb habe der (durchschnittliche) Verbraucher keinen Anlass, die Ware zu überprüfen. Mit der Präsentation der Ware in einem normalen Regal gebe der Kaufmann zu erkennen, hier biete er normale Ware an, die im Hinblick auf das Haltbarkeitsdatum keine Besonderheiten aufweist, und er führt damit den Verkehr irre, weil dieser glaubt, dem Haltbarkeitsdatum deshalb keine besondere Aufmerksamkeit widmen zu müssen. Demnach liege eine Täuschung durch konkludentes Tun, nicht durch Unterlassen vor.

Ein Mindesthaltbarkeitsdatum schaffe eine Erwartung beim Kunden, der davon ausgehe, das Produkt bis zum Ablauf ohne Bedenken verbrauchen zu können und nach Ablauf diese Gewissheit nicht mehr zu haben. Vernünftigerweise werde der Käufer kein Risiko eingehen und Ware mit nicht abgelaufenem Datum bevorzugen. Der Kunde könne vom Händler erwarten, dass dieser ihm keine Ware zweiter Wahl so anbiete, dass er dies nicht bemerke. Somit müsse er nicht damit rechnen, abgelaufene Ware in einem normalen Regal anzutreffen. Produkte des täglichen Bedarfs werden nach Meinung des Gerichts nicht mit der gleichen Umsicht gekauft wie größere Anschaffungen, eher in Eile und unter Zeitdruck, so dass hier vom Käufer keine hohe Aufmerksamkeit zu erwarten sei.

Bestätigt sah sich das Gericht in seiner Auffassung auch durch die Reaktion des betroffenen Supermarktes. Dieser habe im Ausstellen der Ware mit abgelaufenem Datum wohl selbst einen Fehler gesehen, da er diese "selbstverständlich" von den Kunden zurückgenommen und sogar den verantwortlichen Filialleiter entlassen habe.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 2001und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamburg (vt/st)

Aktuelle Urteile aus dem Lebensmittelrecht | Verbraucherrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 11409 Dokument-Nr. 11409

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11409

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?