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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 08.03.2018
- 1 Ws 114/17 -
Trotz Zeugnisverweigerungsrecht der Ehefrau können ihre Angaben vor einem Familiengericht im Strafprozess verwertet werden
Beweisverwertungsverbot des § 252 der Strafprozessordnung greift nicht
Macht eine Ehefrau in einem Strafprozess gegen ihren Ehemann von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung (StPO) gebrauch, so können ihre Angaben vor einem Familiengericht zwecks Erwirkung von Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz verwendet werden. Das Beweisverwertungsverbot aus § 252 StPO greift nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem
Landgericht lehnt Strafprozess wegen versuchten Totschlags ab
Da die
Oberlandesgericht bejaht Eröffnung der Hauptverhandlung
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft. Die Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags sei zu eröffnen. Eine Verurteilungswahrscheinlichkeit des Ehemanns sei gegeben.
Verwertung der Angaben vor dem Familiengericht
Zwar habe die
Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO greift nicht
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Beschluss vom 04.12.2017
Jahrgang: 2018, Seite: 282 NJW-Spezial 2018, 282
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Dokument-Nr. 26911
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