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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2021
7 W 13/21 -

Ehemaliger Chefbuchhalter der Wirecard AG erhält vorläufige Abwehrdeckung aus der D&O-Versicherung

D&O-Versicherung muss vorerst auch Verteidigungskosten übernehmen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat in einem weiteren einstweiligen Verfügungsverfahren eine Leistungsverfügung erlassen, welche es dem D&O-Versicherer gebietet, vorläufige Abwehrkosten in Form von Verteidigungskosten im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft München gegen den Antragsteller geführten Ermittlungs­verfahrens zu gewähren.

Der Antragsteller war als Director Accounting bei der Wirecard AG für den Bereich Finanzen tätig; zugleich war er einer der Geschäftsführer der Wirecard Technologies GmbH, die als eine der Tochtergesellschaften der Wirecard AG im sogenannten TPAGeschäft (Third-Party-Acquirer) in Asien tätig war.

Auch Einstandspflicht für vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung

Bereits am 7.7.2021 hatte das OLG dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG vorläufige Abwehrkosten aus der D&O-Versicherung zugesprochen. Der damalige Beschluss bezog sich ausschließlich auf die Abwehrkosten im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme. Der nunmehrige Beschluss bestätigt die Einstandspflicht für die vorläufige Übernahme von Abwehrkosten im Zusammenhang mit strafrechtlicher Verfolgung. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsgegnerin steht der Rechtsbehelf des Widerspruchs zur Verfügung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Kommentare (2)

 
 
Dennis Langer schrieb am 11.08.2021

Ansonsten ist aber schon klar, dass sich der Versicherer seiner Leistungspflicht entziehen wollte. Deshalb sollten vielleicht besser gleich beide, d.h. der Beklagte und dessen Versicherung verklagt werden.

Dennis Langer schrieb am 11.08.2021

Äußerst interessante Wortgebung!

Ich hielt "Abwehrkosten" bisher immer für Ausgaben im Verteidigungshaushalt des Bundes, d.h. Kosten für die Unterhaltung des Militärs.

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