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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.09.2021
6 U 68/20 -

Kein Wettbewerbsverstoß der Bank wegen Berufens auf Anscheinsbeweis bei abhandengekommener EC-Karte

Keine irreführende geschäftliche Handlung

Eine Bank begeht keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG und damit keinen Wettbewerbsverstoß, wenn sie sich bei Geldabhebungen mit einer abhandengekommenen EC-Karte auf den Anscheinsbeweis beruft, wonach der Kunde offenbar die PIN nicht geheim gehalten hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit einer abhandengekommenen Debitkarte wurde im September 2018 990 EUR vom Konto der Karteninhaberin abgehoben. Die Kundin wollte dieses Geld von der Bank erstattet bekommen. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aufgrund des Anscheinsbeweises davon auszugehen sei, dass der Verwender der Karte Kenntnis von der PIN gehabt habe und diese daher nicht ausreichend geheim gehalten worden sei. Ein Verbraucherschutzverein hielt das Berufen auf den Anscheinsbeweis mit Blick auf § 675 w Satz 4 BGB für irreführend und erhob daher nach erfolgloser Abmahnung Klage auf Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Verbraucherschutzvereins.

Keine irreführende geschäftliche Handlung wegen Berufens auf Anscheinsbeweis

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht. Denn die Bank habe keine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG begangen. Trotz der Vorschrift des § 675 w Satz 4 BGB könne sich die Bank auf den Anscheinsbeweis berufen. Damit bringe sie eine vertretbare Rechtsauffassung zum Ausdruck und behaupte keine falsche Tatsache. Es müsse einer Bank bei der Abwehr von Ansprüchen erlaubt sein, einen entsprechenden Rechtsstandpunkt einzunehmen, unabhängig davon, ob die Ansicht zutrifft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.03.2020
    [Aktenzeichen: 2-06 O 332/19]
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Dokument-Nr.: 31141 Dokument-Nr. 31141

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