wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2006
20 W 56/06 -

Wohnungseigentümer muss Stromsperrung bei Zahlungsrückstand von Hausgeld dulden

Zahlungsrückstand muss erheblich sein

Wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen Wohngeldzahlungen erheblich im Rückstand ist, darf die Eigen­tümer­gemeinschaft beschließen, den säumigen Wohnungseigentümer von der Versorgung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie auszuschließen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im Fall zahlte ein Wohnungseigentümer seit mehreren Monaten wegen finanzieller Schwierigkeiten kein Hausgeld mehr. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss daher die Wasser- und Heizenergieversorgung vorübergehend zu unterbrechen. Um die Versorgungssperre einzurichten, erwirkte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen gerichtlichen Beschluss, der den säumigen Wohnungseigentümer verpflichtete, Handwerkern zum Zwecke der Installation von Absperrventilen Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren.

Zulässigkeit der Versorgungssperre

Eine hiergegen vom Wohnungseigentümer eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück. Es führte aus, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes beschließen könne, die Lieferung mit Wasser, Strom und Wärmeenergie einzustellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät. Wegen der Schwere des Eingriffs müssten die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

Ein Rückstand in erheblichem Umfang liege jedenfalls dann vor, wenn wie hier, der säumige Wohnungseigentümer mit sechs laufenden monatlichen Hausgeldzahlungen im Rückstand sei.

Hinweis:

Wenn die Wohnung vermietet ist, kann anderes gelten. Siehe hierzu Kammergericht, Beschl. v. 26.01.2006: Keine Versorgungssperre im vermieteten Wohnungseigentum

Werbung

der Leitsatz

BGB 273; GG 13; WEG 14; WEG 21

1. Unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die weitere Lieferung von Wasser, Strom und Wärmeenergie einstellen, wenn ein Wohnungseigentümer mit seinen laufenden Beitragspflichten in erheblichem Umfang in Verzug gerät; wegen der Schwere des Eingriffs müssen die Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings fällig sein und zweifelsfrei bestehen.

2. Sie kann danach eine Versorgungssperre beschließen und damit auch den Verwalter zu entsprechenden Maßnahmen ermächtigen, dass die in der Wohnung des säumigen Wohngeldschuldners vorhandenen Leitungen von der zentralen Versorgungsleitung abgetrennt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2006
Quelle: Oberlandegsericht Frankfurt a.M., ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Wohneigentumsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3395 Dokument-Nr. 3395

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3395

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung