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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.09.2015
- 16 W 47/15 -
Keine Haftung des Domain-Registrars für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer Internetseite
Domain-Registrar hat nur eingeschränkte Prüfpflichten
Ein Domain-Registrar haftet nur sehr eingeschränkt für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten Internetseite. Eine Handlungspflicht besteht für ihn nur, wenn die Persönlichkeitsverletzung offenkundig und unschwer feststellbar ist und der Zugang zu dem rechtsverletzenden Inhalt durch zumutbare Maßnahmen unterbunden werden kann. Letzteres ist für ein Domain-Registrar in der Regel nicht möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Domain-Registrar für persönlichkeitsverletzende Äußerungen auf einer von ihm registrierten
Eingeschränkte Prüfpflichten des Domain-Registrars
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zum Fall aus, dass ein Domain-Registrar hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die unter einer
Haftung setzt Vorliegen von zumutbaren Maßnahmen voraus
Nach Funktion und Aufgabenstellung sei der Domain-Registrar nach Ansicht des Oberlandesgerichts mit einem Zugangsprovider vergleichbar. Die Inanspruchnahme eines Zugangsvermittlers setze voraus, dass er den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen unterbinden könne. Unzumutbar seien dabei Maßnahmen, wenn durch sie in erheblichen Umfang auch der Zugang zu anderen, legitimen Inhalten betroffen werden oder der Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten nicht effektiv unterbunden werden könne.
Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten durch zumutbare Maßnahmen nicht möglich
Einem Domain-Registrar sei es durch zumutbare Maßnahmen nicht möglich, so das Oberlandesgericht, den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten zu unterbinden. Es sei ihm nicht möglich, einzelne Inhalte einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2015
[Aktenzeichen: 2-3 O 306/15]
Jahrgang: 2015, Seite: 742 K&R 2015, 742 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2016, Seite: 139 MMR 2016, 139 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 618 NJW-RR 2016, 618
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Dokument-Nr. 24360
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