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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.03.2012
16 U 125/11 -

Ärzte müssen anonyme Bewertungen im Internet hinnehmen

Arztbewertungs­portal Jameda muss Bewertungen nicht löschen

Werden Ärzte im Rahmen eines Bewertungsportals im Internet anonym bewertet, besteht für diese weder ein Anspruch auf Löschung der Daten noch ein Anspruch auf Unterlassen der Veröffentlichung der Daten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Klägerin war niedergelassene Ärztin. Die Beklagte betreibt das Bewertungsportal www.jameda.de im Internet zum Auffinden und Bewerten von niedergelassenen Ärzten. Die Internetseite enthielt folgende Daten: Kontaktdaten, berufliche Tätigkeit, Gesamt- und Einzelbewertungen und die Kommentare der Nutzer. Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Löschung der über sie auf dem Portal vorhandenen Daten sowie die Unterlassung der Verbreitung der Daten. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen wendete sich die Klägerin mit der Berufung.

Ansprüche bestanden nicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte das Urteil des Landgerichtes. Der Klägerin stehe weder der Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung zu.

Das Oberlandesgericht führte zunächst aus, dass die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung sich nicht nach § 28 BDSG richte. Diese Norm regelt die Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke. Die Beklagte habe hier die Daten erhoben und gespeichert, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen wollte. Die Daten stellen daher eine Art Ware dar und seien damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten. Deshalb fände § 29 BDSG Anwendung.

Datenverarbeitung nach § 29 BDSG zulässig

Die Datenverarbeitung sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig, denn ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenverarbeitung bestehe für die Klägerin nicht. Die notwendige Abwägung (BGH, Urt. v. 23.06.2009 - VI ZR 196/08 = BGHZ 181, 328) zwischen dem Schutz des Rechtes der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) habe das Landgericht ordnungsgemäß durchgeführt.

Zu berücksichtigende Umstände

Das Oberlandesgericht hielt für die Abwägung folgende Umstände für maßgeblich.

Die Klägerin sei niedergelassene Ärztin. Als solche müsse sie insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl sich dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen. Dazu gehöre auch Bewertungsportalen ausgesetzt zu sein. Dies sei Ausfluss der Meinungsfreiheit.

Weiterhin sei es unproblematisch, dass die Bewertungen anonym erfolgten. Zwar bestehe die Gefahr missbräuchlicher oder unberechtigter Äußerungen. Auch sei es der Klägerin nicht möglich sich direkt mit dem Äußernden auseinanderzusetzen. Jedoch könne die Verpflichtung zur Namensnennung die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Angst vor negativen Auswirkungen davon absieht seine Meinung zu äußern. Abgesehen davon habe die Beklagte Sicherungsmaßnahmen eingebaut, um Missbrauch zu verhindern. So wies sie in einem Bewertungsformular darauf hin, dass "unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden, es lag eine Beschreibung des Bewertungsprozesses vor und der Arzt hatte die Möglichkeit Einspruch einzulegen.

Des Weiteren sei die mangelnde Objektivität und Kompetenz der Nutzer des Internetportals nicht zu beanstanden. Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichtes gerade charakteristisch für eine Meinungsäußerung, dass sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens und damit durch eine eigene, subjektive Einschätzung des Äußernden geprägt ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2012
Quelle: Oberlandesgerichtes Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 09.06.2011
    [Aktenzeichen: 9 O 385/10]
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