wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.03.2013
11 W 8/13 -

Ehemann haftet nicht für Teilnahme seiner Ehefrau an einer Internettauschbörse

Ohne konkrete Anhaltspunkte bestehen für den Ehemann keine Überwachungs­pflichten

Nimmt die Ehefrau des Anschlussinhabers an einer Tauschbörse teil und begeht dabei eine Urheberrechts­verletzung, so haftet der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Überwachungs­pflichtverletzung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechts­verletzung bestehen gegenüber der Ehefrau jedoch keine Kontrollpflichten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen, da von seinem Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme zum Herunterladen bereitgestellt wurden. Es stellte sich nachfolgend heraus, dass die Ehefrau des Anschlussinhabers die Urheberrechtsverletzungen durch die Teilnahme an einer Tauschbörse begangen hatte. Der Rechteinhaber war jedoch weiterhin der Meinung, dass der Anschlussinhaber haften müsse. Dies sah das Landgericht Frankfurt a.M. hingegen anders, woraufhin der Rechteinhaber Beschwerde einlegte.

Anschlussinhaber haftete nicht als Teilnehmer

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Rechteinhaber. Ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber wegen Teilnahme an der durch seine Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen habe nicht bestanden. Denn selbst wenn er gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, hätte sich daraus noch nicht ergeben, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen wusste (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - I-6 U 239/11).

Störerhaftung schied ebenso aus

Der Ehemann habe darüber hinaus auch nicht als Störer gehaftet. Denn er habe nicht zu der Rechtsverletzung beigetragen. Zwar könne ein solcher Beitrag in der Überlassung des Internetanschlusses gesehen werden. Dies habe jedoch weiter vorausgesetzt, dass der Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Kontrollpflichten nur bei konkreten Anhaltspunkten

Wer seinen Internetzugang Dritten überlässt, müsse nur dann die Nutzer instruieren und überwachen, wenn für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen regelmäßig nur dann, wenn der Anschlussinhaber von früheren Verletzungen dieser Art weiß oder hätte wissen müssen oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bestehen. Ein Ehemann sei daher nicht dazu verpflichtet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, den an seiner Ehefrau zur Nutzung überlassenen Anschluss ständig zu überwachen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.01.2013
    [Aktenzeichen: 2-3 O 238/12]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Computer und Recht (CR)
Jahrgang: 2013, Seite: 547
CR 2013, 547
 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 246
GRUR-RR 2013, 246
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 398
MMR 2013, 398
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 755
NJW-RR 2013, 755
 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 2013, Seite: 224
VuR 2013, 224

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16113 Dokument-Nr. 16113

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss16113

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung