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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2019
- 11 U 27/18 -
Im Ausland ansässige E-Book-Plattform haftet für Urheberrechtsverletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken
Geschäftsführer der Plattforma darf bei bestimmungsgemäßer Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer nicht nur Prüfung US-amerikanischer Urheberrechte veranlassen
Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Urheberrechtsverletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke "zu eigen" gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine "non-for-profit-Corporation" nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in
Klägerin beanstandet Verletzung von Urheberrechten
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken verletze. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.
OLG bejaht Anwendbarkeit von deutschem Recht
Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der
Betroffene Werke nach deutschem Recht noch nicht gemeinfrei
Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in
Beklagte auch als Täterin haftbar
Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sogenannte Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte "zu eigen" gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sogenannten volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als "our books"; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene "Project ... License". Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer
Auch Geschäftsführer der Beklagten haftet für Urheberrechtsverletzungen
Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, "jedwedes deliktische Verhalten - also im urheberrechtlichen Bereich jede
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018
[Aktenzeichen: 2-03 O 494/14]
- Bibliotheken dürfen Bücher ohne Zustimmung des Urhebers digitalisieren und an elektronischen Leseplätzen bereitstellen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.09.2014
[Aktenzeichen: C-117/13]) - Verleih von E-Books kann Verleih herkömmlicher Bücher gleichgestellt werden
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.11.2016
[Aktenzeichen: C-174/15])
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Dokument-Nr. 27359
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