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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2019
11 U 27/18 -

Im Ausland ansässige E-Book-Plattform haftet für Ur­heber­rechts­verletzung von in Deutschland noch nicht gemeinfreien Werken

Geschäftsführer der Plattforma darf bei bestimmungsgemäßer Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer nicht nur Prüfung US-amerikanischer Urheberrechte veranlassen

Die Betreiberin einer international ausgerichteten Internet-Plattform, auf der kostenfrei literarische Werke veröffentlicht werden, haftet für Ur­heber­rechts­verletzungen in Deutschland, wenn die in deutscher Sprache angebotenen Werke nach deutschem Urheberrecht noch nicht gemeinfrei sind und die Betreiberin sich die von Dritten auf der Plattform eingestellten Werke "zu eigen" gemacht hat. Der Geschäftsführer haftet ebenfalls, wenn er lediglich eine Prüfung US-amerikanischen Urheberrechts veranlasst, trotz der bestimmungsgemäßen Ausrichtung der Webseite auch auf deutsche Nutzer. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verlag und gibt u.a. Werke von Thomas Mann, Heinrich Mann und Alfred Döblin heraus. Die Beklagte ist eine "non-for-profit-Corporation" nach US-amerikanischem Recht. Sie betreibt eine auch in Deutschland abrufbare Webseite, deren Ziel die Veröffentlichung von in den USA gemeinfreien Werken ist. Auf der Homepage sind über 50.000 Bücher als E-Books kostenlos abrufbar, u.a. 18 Werke der genannten drei Autoren auch in deutscher Sprache. Die Bücher werden von freiwillig für die Beklagte tätigen Dritten (sogenannte volunteers) auf der Plattform eingestellt. Die Beklagte veranlasst vor der Veröffentlichung eine Prüfung ausschließlich nach US-amerikanischem Urheberrecht.

Klägerin beanstandet Verletzung von Urheberrechten

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte die ihr zustehenden Urheberrechte an den 18 Werken verletze. Sie nahm die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.

OLG bejaht Anwendbarkeit von deutschem Recht

Die deutschen Gerichte seien international zuständig, da die Inhalte der Webseite auch in Deutschland abgerufen werden können, stellt das Oberlandesgericht zunächst klar. Anwendbar sei deutsches Recht. Nach den Regelungen des internationalen Privatrechts richte sich die Frage, ob Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten bestehen, nach dem Recht des sogenannten Schutzlandes, also hier der Bundesrepublik Deutschland.

Betroffene Werke nach deutschem Recht noch nicht gemeinfrei

Die Beklagte verletze ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrechte der Klägerin. Die Klägerin habe nachweisen können, dass ihr in Deutschland an den streitgegenständlichen Werken ausschließliche Nutzungsrechte zustünden. Nach deutschem Recht seien die Werke - noch - nicht gemeinfrei (anders als in den USA).

Beklagte auch als Täterin haftbar

Die Beklagte hafte für die über ihre Plattform abrufbaren Werke auch als sogenannte Täterin. Der Betreiber einer Internetplattform sei für dort zugänglich gemachte Inhalte nicht nur verantwortlich, wenn er die Inhalte selbst geschaffen habe. Es genüge, dass er sich die Inhalte "zu eigen" gemacht habe. Das sei hier der Fall. So bezeichne die Beklagte die von den sogenannten volunteers auf ihrer Plattform eingestellten Werke als "our books"; zudem verweise sie auf eine mit der angebotenen Literatur verbundene "Project ... License". Schließlich habe sie willentlich an dem Angebot ihrer Webseite für deutsche Nutzer festgehalten, auch nachdem die Klägerin sie auf den noch bestehenden Urheberschutz in Deutschland hingewiesen hatte. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten sei für die Frage einer unzulässigen öffentlichen Wiedergabe ohne Bedeutung.

Auch Geschäftsführer der Beklagten haftet für Urheberrechtsverletzungen

Der zudem in Anspruch genommene Geschäftsführer der Beklagten hafte ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen. Grundsätzlich treffe einen Geschäftsführer zwar nicht die Verpflichtung, "jedwedes deliktische Verhalten - also im urheberrechtlichen Bereich jede Urheberrechtsverletzung - zu verhindern, die aus dem von ihm geleiteten Unternehmen heraus begangen werden". Beruhe aber die Rechtsverletzung auf einer Maßnahme der Gesellschaft, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werde, sei davon auszugehen, dass sie von dem Geschäftsführer veranlasst worden sei. Hier habe der Geschäftsführer das Konzept der Beklagten, literarische Werke vor ihrer Veröffentlichung lediglich nach US-amerikanischen Urheberrecht zu prüfen, obwohl sich die Seite bestimmungsgemäß auch an deutsche Nutzer richtete, selbst herausgearbeitet und praktiziert.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2018
    [Aktenzeichen: 2-03 O 494/14]
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Kommentare (1)

 
 
Markus Zierkat schrieb am 04.05.2019

Wenn selbst die USA ein verbraucherfreundlicheres Urheberrecht als DE haben, was sagt uns das dann?

Aber leider ist eines sicher, selbst wenn nur noch 10% Ewiggestrige "hab ich schon immer gewählt", "die Rente ist sicher", oder dergleichen mehr CDU, SPD, Grüne wählen, der Grinsepimmel Axel Voss und seine Kumpanen kommen dennoch ins Europaparlament und können dort weiter unverhältnismäßig hoch vergütet solche Gesetze machen...mal sehen wie lange die EU und BRD noch zu halten sind...

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