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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.07.2020
10 W 21/20 -

Wahrnehmung eines Notartermins auch während der Corona-Pandemie zumutbar

Zwangsgeld wegen Nichtwahrnehmung eines Notartermins gerechtfertigt

Die Corona-Pandemie allein führt nicht zur Unzulässigkeit von Zwangsmaßnahmen. Der Schuldner muss vielmehr konkret darlegen, aus welchen Gründen ihm trotz Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen die Wahrnehmung eines Termins zur Erstellung eines notariellen Nachlass­verzeichnisses unzumutbar ist. Der bloße Verweis auf eine eigene stark erhöhte Gefährdungslage genügt insoweit nicht, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 77-jährige Schuldnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen ein Zwangsgeld, mit dem sie angehalten werden soll, Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen. Sie führt aus, ein für Mitte April 2020 vereinbarter Termin mit dem Notar bei ihr habe im Hinblick auf die momentane Situation verschoben werden müssen, da sie wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage derzeit jegliche Kontakte mit Dritten vermeide.

OLG: Corona-Pandemie und Alter allein begründen keine Befreiung vom Notartermin

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zwangsmaßnahmen - hier das Zwangsgeld - seien zwar während einer vorübergehenden Unmöglichkeit unzulässig (§ 888 ZPO). Die Schuldnerin habe hier jedoch nicht eine derartige vorübergehende Unmöglichkeit dargelegt und nachgewiesen. Ihre Ausführungen zu einer Terminsaufhebung in Hinblick auf die eigene stark erhöhte Gefährdungslage - offenbar im Hinblick auf die Covid-19-Pandemie und ihr Alter - genügen dafür nicht, begründet das OLG. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Schuldnerin eine Terminswahrnehmung - bei ihr zu Hause oder beim Amtssitz des Notars - auch bei Einhaltung der gebotenen Schutzmaßnahmen nicht zumutbar wäre. Insoweit wären unter anderem die vom Notar veranlassten Hygienemaßnahmen darzulegen. Darlegungen fehlten.

Bestandsverzeichnis müsse nicht zwingend persönlich abgegeben werden

Das Bestandsverzeichnis müsse darüber hinaus nicht zwingend persönlich abgegeben werden. Unter Umständen käme vielmehr auch eine schriftliche oder fernmündliche Korrespondenz mit dem Notar und/oder die Mitwirkung eines Vertreters in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 28999 Dokument-Nr. 28999

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