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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.01.2018
- 1 U 7/17 -
Vornahme von erforderlicher und zumutbarer Erster Hilfe gehört zur Amtspflicht der Lehrer
Lehrer müssen Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren
Lehrer müssen im Rahmen ihrer Amtspflicht ihre anvertrauten Schüler im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vor Schäden bewahren. Dazu gehört auch die Vornahme erforderlicher und zumutbarer Erste Hilfe. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall brach ein
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Schülers zurück. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bestehe nicht.
Erste Hilfe von Amtspflicht der Lehrer umfasst
Zwar müssen
Keine Kausalität zwischen unterlassener Erste Hilfe und Hirnschaden
Die Beweisaufnahme habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht gezeigt, dass sich ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.11.2016
[Aktenzeichen: 5 O 201/15]
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Dokument-Nr. 25760
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