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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2016
III - 5 StS 2/15 -

Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat"

OLG bejaht Verurteilung nach Erwachsenen­strafrecht

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den heute 23-jährigen Kerim Marc B. wegen der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt.

Das Oberlandesgericht sah es als erwiesen an, dass Kerim Marc B. im März 2013 nach Syrien gereist war und sich dort Anfang Oktober 2013 dem IS angeschlossen hatte. Nach Durchlaufen einer militärischen Ausbildung hatte er in der Folgezeit an bewaffneten Kampfhandlungen auf Seiten des IS in Syrien teilgenommen. Darüber hinaus hatte er u. a. auch Wachdienste für den IS übernommen. Nach einem kurzen Aufenthalt im Januar 2014 in Deutschland aufgrund einer Verletzung durch Granatsplitter kehrte er nach Syrien zurück und nahm dort weiter an Kampfhandlungen auf Seiten des IS teil. Spätestens im September 2014 entschloss er sich zur Rückkehr nach Deutschland. Hierzu reiste er illegal in die Türkei ein und wurde dort Mitte Januar 2015 festgenommen.

Gericht von Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen auf Seiten des IS überzeugt

Der Angeklagte hatte zwar im Laufe des Verfahrens seine Mitgliedschaft im IS eingeräumt. Jedoch bestritt er die Teilnahme an Kampfhandlungen. Das Oberlandesgericht folgte seinen diesbezüglichen Angaben jedoch nicht. Vielmehr stand zur Überzeugung des Gerichts seine Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen auf Seiten des IS aufgrund seiner eigenen Äußerungen in Telefonaten und Chat-Nachrichten aus der Zeit seiner Aufenthalte in Syrien fest.

Angeklagter nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt

Das Oberlandesgericht verurteilte den Angeklagten nach Erwachsenenstrafrecht. Zwar war der Angeklagte bei Beginn des Tatzeitraums noch unter 21 Jahre alt und somit "Heranwachsender", so dass auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht zu prüfen war. Mit der hierzu beauftragten Sachverständigen gelangte das Gericht jedoch zu der Überzeugung, dass der Angeklagte auch schon zu dieser Zeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung nicht mehr einem Jugendlichen, sondern einem Erwachsenen gleichzustellen war.

Bei Strafzumessung fallen gleichermaßen Alter des Angeklagten wie Dauer der Mitgliedschaft ins Gewicht

Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht jedoch zu Gunsten des Angeklagten sein junges Alter bei der Tatbegehung ebenso wie den Umstand, dass er jedenfalls das Ableisten eines Treue-Eids auf den IS eingeräumt hatte und heute an einem Ausstiegsprogramm des Landesverfassungsschutzes NRW teilnimmt. Zu seinen Lasten fiel jedoch die Dauer seiner Mitgliedschaft und seine nicht ganz untergeordnete Rolle in der besonders gefährlichen ausländischen terroristischen Vereinigung IS ins Gewicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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