wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2012
I-6 U 11/12 -

Vodafone muss bestellte DSL-Bandbreite liefern: Vertragsbedingungen von Vodafone D2 GmbH überwiegend unrechtmäßig

Vereinbarte Bandbreite muss vom Unternehmen erfüllt werden und darf nicht durch eine geringere ersetzt werden

Wer mit dem Unternehmen eine bestimmte Bandbreite vereinbart hat, darf nicht an eine geringere gebunden sein, wenn diese nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Ist es Vodafone nur möglich, dem Kunden eine geringere Bandbreite des DSL-Anschlusses als die gewünschte zur Verfügung zu stellen, sollte sich der Kunde auch mit der geringeren Leistung zufrieden geben und an das Angebot gebunden sein. So sah es eine Klausel imVodafone-All-Inclusive-Paket vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf war der Auffassung, die Klausel beinhalte einerseits einen unzulässigen nachträglichen Änderungsvorbehalt, andererseits das Recht, bei Vertragsschluss von vereinbarten Leistungen einseitig abzuweichen. Dadurch werde die „Konzeption des Gesetzgebers im Ergebnis weitgehend ausgehölt, wenn nicht sogar in ihr Gegenteil verkehrt". Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen und sei damit unzulässig. Damit folgten die Richter der Ansicht des vzbv.

Werbeübermittlungsklausel unzulässig

Der vzbv hatte auch eine „Werbeübermittlungsklausel“ beanstandet. Der Mobilfunkanbieter erlaubte es, dem Kunden Text- oder Bildmitteilungen an sein Telefon zukommen zu lassen. Die Klausel sei nicht ausreichend klar und verständlich, weil sie die Reichweite der Nutzungszwecke nicht darstelle.

Anders als das Landgericht hielt das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Klausel für zulässig, nach der „das Vertragsverhältnis zustande kommt, sobald Vodafone dem Kunden diesen Auftrag bestätigt“,. Nach dem Gericht komme in der Verwendung des Wortes „sobald“ keine unangemessen lange Annahmefrist zum Ausdruck und sei daher nicht unangemessen benachteiligend.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Vertragsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 300
MMR 2013, 300

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14317 Dokument-Nr. 14317

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14317

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung