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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019
- I-21 U 38/19 -
Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht zwingen fristlose Kündigung des Friedhofsgärtners
Nach 25 Jahren beanstandungsfreier Arbeit hatte zunächst Abmahnung erfolgen müssen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung eines Friedhofsgärtners, der sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hatte, für unwirksam erklärt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus. Als er hierbei auf nicht verrottete Sargteile wie auch Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde fristlos den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.
Arbeitgeber hätte zunächst Abmahnung aussprechen müssen
Aus Sicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters auf dem
Friedhofsgärtner kann Vergütung bis zur Wirksamkeit der fristgerechten Kündigung verlangen
Deshalb kann der Friedhofsgärtner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2020
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28388
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