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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.03.2017
I-20 U 17/16 -

Privater und gewerblicher Betreiber eines WLAN-Hotspots muss jedenfalls nach erhaltener Abmahnung Hotspot durch Passwort sichern

Fehlende Absicherung kann Haftung auf Unterlassung nach sich ziehen

Der Betreiber eines WLAN-Hotspots muss diesen jedenfalls nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer über den Anschluss begangenen Urheber­rechts­verletzung durch ein Passwort sichern. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betreiber privat oder gewerblich tätig ist. Unterlässt er eine Absicherung, kann dies eine Haftung auf Unterlassung nach sich ziehen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Betreiber von fünf öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots durch das Landgericht Düsseldorf im Januar 2016 dazu verurteilt, es zu unterlassen, ein Computerspiel ohne Einwilligung der Rechteinhaberin über den Internetanschluss in Peer-to-Peer-Netzwerken zum Herunterladen bereitzuhalten. Vor der Verurteilung wurde der Betreiber bereits zweimal wegen Urheberrechtsverletzungen über seinen WLAN-Anschluss abgemahnt. Nach Ansicht des Landgerichts hafte der Betreiber als Störer, da er seine fünf WLAN-Hotspots nicht durch Passwörter abgesichert hatte. Gegen diese Entscheidung legte der Betreiber Berufung ein.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Störerhaftung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Betreibers zurück. Er hafte als Störer für die Urheberrechtsverletzung. Der Betreiber eines WLAN-Hotspots müsse den Hotspot durch Einrichtung eines Passwortes sichern und zwar unabhängig davon, ob er privat oder gewerblich tätig ist. Unterlässt der Inhaber eines WLAN-Anschlusses trotz erfolgter Abmahnungen wegen begangener Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss eine Sicherung, hafte er als Störer, wenn Dritte den Anschluss erneut missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2016
Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Urheberrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 811
GRUR-RR 2017, 811
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2017, Seite: 537
MMR 2017, 537

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Dokument-Nr.: 25072 Dokument-Nr. 25072

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Kommentare (1)

 
 
Uli schrieb am 06.11.2017

Da hat der Gesetzgeber Eure Veröffentlichung bereits überholt.

Der Bundesrat hat am 22. September 2017 das Gesetz zur Abschaffung der Störerhaftung bei offenen WLANs gebilligt.

Das Gesetz stelle außerdem klar, dass Behörden WLAN-Betreiber nicht verpflichten dürfen, Nutzer zu registrieren oder ein Passwort für die Nutzung zu verlangen. Auf freiwilliger Basis sei dies weiter möglich. Eine Registrierung, bei der die persönlichen Daten von Nutzern zu anderen als Abrechnungszwecken gespeichert werden, dürfe datenschutzrechtlich allerdings nur mit Einwilligung des Nutzers erfolgen. Außerdem regele das Gesetz, unter welchen Bedingungen Nutzungssperren im Einzelfall möglich sind.

Quelle: https://www.wbs-law.de/internetrecht/ende-der-stoererhaftung-neues-wlan-gesetz-72541/ und https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bundesrat-unterstuetzt-oeffentliches-wlan-ende-der-stoererhaftung..

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