wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.03.2014
I-1 U 101/13 -

Kollision eines Pkw mit offener Autotür: Vater haftet für offen gelassene Autotür während Anschnallens seiner Tochter

Unfall beim Ein- oder Aussteigen begründet Vermutung für Sorgfalts­pflicht­verletzung des Ein- oder Austeigenden

Lässt ein Autofahrer auf der Fahrerseite die hintere Tür seines geparkten Pkw bis zum Anschlag offen, um seine Tochter auf dem Rücksitz anzuschnallen, und stößt ein vorbeifahrender Pkw mit der offenen Tür zusammen, so begründet dies eine Haftung des Autofahrers. Denn insofern wird vermutet, dass der Autofahrer gegen die Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen hat. Dem Fahrer des vorbeifahrenden Pkw ist kein Mitverschulden anzulasten, wenn für ihn die Gefahrensituation verkehrsbedingt nicht rechtzeitig erkennbar war. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Oktober 2012 zu einem Verkehrsunfall als eine Pkw-Fahrerin gegen eine offene Autotür eines geparkten Fahrzeugs stieß. Der Fahrzeugbesitzer hatte die auf der Fahrerseite befindliche hintere Tür bis zum Anschlag offen gehabt, um auf dem Rücksitz seine Tochter anzuschnallen. Er machte für den Unfall die Pkw-Fahrerin verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz. Diese wehrte sich gegen die Klage. Sie führte aus, dass das Fahrzeug des Klägers direkt hinter einer engen Kurve geparkt war und sie daher die offene Tür nicht rechtzeitig habe bemerken können. Das Landgericht Duisburg gab der Schadenersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Pkw-Fahrerin.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlenden Verschuldens der Beklagten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Kläger habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Zwar sei die Beklagte nach § 1 Abs. 2 StVO verpflichtet gewesen vor der geöffneten Tür notfalls mit einer Vollbremsung anzuhalten. Dies hätte aber vorausgesetzt, dass sie das Hindernis rechtzeitig bemerken konnte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Ein Verschulden sei der Beklagten somit nicht anzulasten gewesen.

Offenlassen der Tür begründete Alleinhaftung des Klägers

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe vielmehr der Kläger allein für den Unfall gehaftet. Denn dieser habe gegen die strengen Sorgfaltspflichten aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müsse sich ein Ein- oder Aussteigender so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dabei werden durch die Vorschrift auch solche Situation erfasst, in welchen sich ein Fahrzeuginsasse bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, um zum Beispiel Gegenstände ein- oder auszuladen, einem Kind beim Ein- oder Austeigen zu helfen oder einem Kind beim Anschnallen zu unterstützen. In einer solchen Situation dürfe eine auf der Fahrerseite befindliche Tür nicht länger als unbedingt notwendig offen stehen. Wird in einer solchen Situation ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spreche eine Vermutung dafür, dass die betreffende Person fahrlässig gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen habe. So habe der Fall hier gelegen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 10.06.2013
    [Aktenzeichen: 3 O 405/12]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 85
DAR 2015, 85

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21067 Dokument-Nr. 21067

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21067

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Rüdiger schrieb am 22.05.2015

Liebe Ingrid

Er hat die Tür nicht aufgerissen, sondern sie stand offen, weil er seine Tochter anschnallte.

Was ist den aus dem Grundsatz "man muß sein Fahrzeug jederzeit innerhalb des Sichtbereich zum stehen bringen können, notfalls verlangsamen" geworden ?

Ich weiß, das Argument ist abgedroschen, aber was, wenn die Autotür ein Kind auf dem Fahrrad gewesen wäre ? Darf man das dann auch ungestraft niederwalzen ?

Marc antwortete am 22.05.2015

Das Problem hier ist doch, dass das Fahrzeug an einer engen Kurve geparkt war und man daher nicht sehen konnte, dass die Tür offenstand.

Wenn man den Autofahrer, dessen Tür offen steht (oder von mir aus das Kind aufm Fahrrad) sehen kann und ein Unfall passiert, so ist zumindest ein Mitverschulden vorhanden, im Vorliegenden Fall jedoch nicht.

Ingrid okon schrieb am 22.05.2015

genau so ist das Urteil richtig. Mir ist das schon lange ein Dorn im Auge, dass viele Autofahrer ihre Türen aufreißen wann ihnen beliebt, ohne Rücksicht auf Verluste.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung