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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.04.1996
22 U 259/95 -

OLG Düsseldorf zur Frage der Haftung bei einem Skiunfall zweier deutscher Skifahrer auf einer österreichischen Skipiste

Unfall auf Skipiste: "Verkehrsregeln" des internationalen Ski-Verbandes FIS müssen beachtet werden

Kommt es auf einer österreichischen Skipiste zu einem Unfall zweier deutscher Skifahrer gelten auch in Österreich die deutschen Haftungsnormen. Für die Verhaltenspflichten für Skifahrer sind dabei die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS zugrunde zu legen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall kam es zwischen zwei deutschen Skifahrern auf einer österreichischen Skipiste zu einem Unfall, bei dem der spätere Beklagte den Kläger rammte und ihn dabei erheblich verletzte. Nach den Aussagen der Beteiligten und einiger Zeugen war der Beklagte auf der Skiabfahrt zur Talstation. Der Kläger befand sich nach einem kurzen Halt bei der Wiederanfahrt weiter unten auf der Piste. Der Beklagte, der von oben hinten herangefahren kam, konnte bei seiner Abfahrt weder ausweichen noch bremsen und rammte den Kläger, so dass dieser durch die Luft flog und sich beim Sturz erheblich verletzte.

Keine speziellen österreichischen Rechtsnormen für Verhalten von Skifahrern vorgeschrieben

Die Klage des Geschädigten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf war nur teilweise erfolgreich. Da zur Unfallzeit in der Republik Österreich keine speziellen Rechtsnormen für das Verhalten von Skifahrern galten, seien auch hier die Regeln des internationalen Ski-Verbandes FIS zugrunde zu legen, die auch in Österreich zu einer Konkretisierung der Verhaltenspflichten für Ski-Fahrer führten.

Beklagter verstößt gegen Rücksichtnahme- und Geschwindigkeitsvorschriften der FIS-Regeln

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass sowohl der Beklagte als auch der Kläger gegen die FIS-Regeln verstoßen haben. So habe der Beklagte zum einen eindeutig gegen FIS-Regel 1 und 3 verstoßen, die besagen, dass sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten müsse, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt und der von hinten kommende Fahrer seine Fahrspur so wählen müsse, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Zum anderen zeige die Tatsache, dass der Beklagte vor dem Zusammenprall weder anhalten noch ausweichen konnte und den Geschädigten so rammte, dass dieser durch die Luft flog, dass der Beklagte zudem gegen FIS-Regel 2 verstoßen und seine Geschwindigkeit nicht den Gegebenheiten der Skipiste angepasst habe.

Geschädigter bei Wiederanfahrt in Ski-Abfahrt nicht umsichtig genug

Doch auch der Geschädigte sei nach Auffassung des Gerichts nicht unschuldig an dem Unfall. Viel mehr habe er gegen FIS-Regel 1 und 5 verstoßen, denn er haben sich beim Wiederanfahren in die Ski-Abfahrt nicht genügend versichert, dass er nicht Dritte dabei gefährdet.

Beteiligte haften zu gleichen Teilen

Das Gericht kam nach Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile zu dem Schluss, dass eine Aufteilung der Haftung zu je 50 % zwischen den Beteiligten angemessen sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2011
Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf (vt/ac)

Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 22.03.1996
    [Aktenzeichen: 10 O 272/94]
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