wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 16. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1996
2 UFH 11/96 -

Zuständig für Entscheidungen zum ehelichen Unterhalt für einen Hund ist das Familiengericht

Aufwendungen für einen ehelichen Hund vom Unterhalt umfasst

Verlangt ein Ehepartner von seinem getrennt lebenden Ehepartner Unterhalt für den gemeinsamen Hund, so ist dafür das Familiengericht zuständig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich im Jahr 1996 ein in Trennung lebendes Ehepaar um Unterhalt wegen dem Hund. Die Ehefrau machte geltend, dass sie für den gemeinsamen Hund monatlich 150 DM aufwenden müsse. Sie klagte daher vor dem Familiengericht auf Zahlung von Unterhalt. Das Gericht hielt sich jedoch für nicht zuständig und wies den Fall dem Amtsgericht zu. Das Amtsgericht hielt sich jedoch ebenfalls für unzuständig. Nunmehr musste das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Zuständigkeit entscheiden.

Familiengericht war zuständig

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt das Familiengericht für zuständig, da es um die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht ging. Zum Unterhalt gehöre der gesamte Lebensbedarf. Dies umfasse in angemessenem Umfang auch Aufwendungen zur Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange. Zu den sonstigen Belangen seien auch Zuwendungen zu einem Haustier zu zählen, wenn dieses die Lebensqualität und das Wohlbefinden steigert.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1997, 500/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Unterhaltsrecht | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1997, Seite: 500
FamRZ 1997, 500
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1998, Seite: 616
NJW 1998, 616

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18531 Dokument-Nr. 18531

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18531

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (2)

 
 
Lieblingskatze.net schrieb am 23.07.2014

Ich finde das völlig richtig - auch Tiere gehören zur Familie. Hoffentlich sehen die Gerichte das beim Thema Katzen genauso.

Feodora schrieb am 23.07.2014

Das solche Klagen von Gericht zu Gericht wandern ist ein Witz.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung