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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2001
- 14 U 255/00 -
Autodiebstahl im Parkhaus: Keine Haftung des Flughafen-Parkhausbetreibers bei Diebstahl
Nach dem Urlaub war das Auto weg
Stellt ein Fahrzeugbesitzer sein Fahrzeug in ein sogenanntes "Urlauberparkhaus" eines Flughafens ab und wird das Fahrzeug daraus entwendet, so haftet dafür der Parkhausbetreiber nicht. Dieser ist auch nicht dazu verpflichtet im Rahmen des Mietvertrags die abgestellten Fahrzeuge gegen Diebstahl zu versichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fahrzeugbesitzer gegen die Betreiberin eines Parkhauses auf Schadenersatz. Hintergrund der Klage war, dass der Fahrzeugbesitzer sein
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeugbesitzer. Dieser habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gehabt. Denn der Parkhausbetreiberin sei keine
Verwahrungsvertrag lag nicht vor
Eine
Kostenpflicht sowie Videoüberwachung unerheblich
Für eine Bewachung des Parkhauses habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht die Kostenpflicht gesprochen. Denn die Nutzer des Parkhauses haben damit lediglich die bequeme Abstellmöglichkeit als auch den Schutz vor Witterungsverhältnissen bezahlt. Auch das Vorhandensein eines Pförtnerhauses und einer
Keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten
Zwar habe die Parkhausbetreiberin nach Einschätzung des Oberlandesgerichts mit den Nutzern des Parkhauses einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 2001, 1607/rb/pt)
Jahrgang: 2001, Seite: 503 DAR 2001, 503 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2001, Seite: 1607 NJW-RR 2001, 1607
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Dokument-Nr. 7643
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