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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.03.1989
- 10 U 154/88 -
Optische Beeinträchtigungen von Gewerberäumen ohne Störung des Betriebsablaufs begründen geringen Prozentsatz einer Mietminderung
Optische Mängel durch Risse in Wände und Kacheln rechtfertigt Minderungsquote von 10 %
Wird eine Zahnarztpraxis durch optische Mängel lediglich in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt, so rechtfertigt dies nur einen geringen Prozentsatz einer Mietminderung. Daher rechtfertigen Risse in den Wänden und Wandkacheln nur eine Minderungsquote von 10 %. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Betreiberin einer Zahnarztpraxis ihre
Recht zur geringen Mietminderung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass grundsätzlich ein
Minderungsquote von 10 %
Unter Zugrundelegung dessen hielt das Oberlandesgericht eine Minderungsquote von 10 % für angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1989, 640/rb)
Jahrgang: 1989, Seite: 1934 BB 1989, 1934 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1989, Seite: 640 MDR 1989, 640
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Dokument-Nr. 17644
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