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Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 05.09.2017
4 U 682/17 -

Unzulässige Schmähkritik bei als Privatfehde zu kennzeichnenden Meinungsäußerungen auf Facebook

Begriffe wie "Kindesentfremder" und "Kinderschänder" begründen Unter­lassungs­anspruch

Sind Meinungsäußerungen auf einer Facebook-Seite in ihrer Gesamtheit als Privatfehde zu kennzeichnen, so kann eine unzulässige Schmähkritik angenommen werden. Begriffe wie "Kindesentfremder" und "Kinderschänder" begründen einen Unter­lassungs­anspruch des Betroffenen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Kindesvater wurde gerichtlich verboten, sein Sohn sehen zu dürfen. Das Kind lebte bei Pflegeeltern. Der Kindesvater kritisierte dies ab Mai 2016 heftig auf seiner Facebook-Seite. Dabei geriet insbesondere der Pflegevater ins Visier. Er wurde als "Kindesentfremder" und "Kinderschänder" bezeichnet, der "belogen, verleumdet und betrogen" habe. Zwar nannte der Kindesvater den Pflegevater nicht bei seinen vollen Namen, jedoch gab er den Arbeitsort, den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens an. Zudem wurde sein Beruf als "Tablettenmacher" angegeben, womit eine Nähe zum einzigen pharmazeutischen Betrieb in der Stadt hergestellt wurde. Schließlich wurden Einzelheiten aus dem Privatleben des Pflegevaters offenbart. Dieser sah sich durch die Äußerungen verunglimpft und erhob Klage auf Unterlassung. Der Kindesvater hielt diese für unbegründet, da er nur von seiner Meinungsäußerungsfreiheit Gebrauch gemacht habe.

Landgericht gab Unterlassungsklage statt

Das Landgericht Chemnitz gab der Unterlassungsklage statt. Ein Anspruch auf Geldentschädigung verneinte es aber. Gegen die Entscheidung richtete sich die Berufung des Beklagten.

Oberlandesgericht wertet Äußerungen als Schmähkritik

Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Kläger könne vom Beklagten verlangen, es zu unterlassen, ihn als "Kindesentfremder" und "Kinderschänder" zu bezeichnen, der "belogen, verleumdet und betrogen" habe. Durch diese Äußerungen habe der Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Der Kläger sei auch erkennbar dargestellt worden. Aus den Informationen des Beklagten sei die Identität des Klägers ohne weiteres zu ermitteln gewesen.

Vorliegen einer unzulässigen Schmähkritik

Auf die Meinungsäußerungsfreiheit habe sich der Beklagte nicht berufen können, so das Oberlandesgericht. Denn die Äußerungen haben eine unzulässige Schmähkritik dargestellt. Die Facebook-Einträge seien in weiten Teilen durch Züge einer Privatfehde gegen den Kläger ohne Bezug zu einer die Öffentlichkeit wesentlichen berührenden Frage geprägt gewesen, was charakteristisch für eine Schmähkritik sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Chemnitz, Urteil vom 28.03.2017
    [Aktenzeichen: 4 O 1452/16]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2018, Seite: 474
FamRZ 2018, 474
 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2018, Seite: 476
MMR 2018, 476
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 44
NJW-RR 2018, 44
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2018, Seite: 192
ZUM 2018, 192

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Dokument-Nr.: 27695 Dokument-Nr. 27695

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