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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 10.06.1992
- 8 U 164/91 -
Durch gekipptes Fenster erleichterter Einbruch in Erdgeschosswohnung begründet grobe Fahrlässigkeit
Versicherung kann von ihrer Leistungspflicht befreit sein
Wird einem Einbrecher das Einsteigen in die Erdgeschosswohnung durch ein gekipptes Fenster erleichtert, so hat der Wohnungsbesitzer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. In einem solchen Fall kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Besitzer einer
Leistungsfreiheit der Versicherung
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie sei aufgrund des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch gekipptes Fenster
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Wohnungsbesitzer angesichts der allgegenwärtigen Einbruchsgefahr grob fahrlässig gehandelt, als er das leicht zugängliche und zudem nicht ohne weiteres einsehbare Schlafzimmerfenster die halbe Nacht lang auf Kipp stellte. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/zfs 1993, 243/rb)
- Gekipptes Fenster: Hausratversicherung muss bei Einbruch trotzdem zahlen
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.12.2000
[Aktenzeichen: 20 U 160/00]) - Hausratversicherung: Gekipptes Fenster kann beim Einbruch den Versicherungsschutz kosten
(Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2007
[Aktenzeichen: 11 O 205/06]) - Sommerhitze und gekipptes Fenster: Auch bei Einbruchgsgefahr, lüften muss sein
(Landgericht Gießen, Urteil vom 31.05.2001
[Aktenzeichen: 4 O 585/00])
Jahrgang: 1993, Seite: 572 VersR 1993, 572 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1993, Seite: 243 zfs 1993, 243
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Dokument-Nr. 18246
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