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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 06.02.2019
7 U 102/18 -

Fahrzeugkauf in Bulgarien: Ansprüche wegen angeblichen Betruges bei Fahrzeugmängeln können nicht vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden

Deutsche Gerichte bei Streit über behaupteten Betrug beim Kauf eines Fahrzeugs im europäischen Ausland nicht zuständig

Wer ein Fahrzeug von einem in Bulgarien ansässigen Verkäufer erwirbt, kann Ansprüche wegen eines angeblichen Betruges über Mängel des Fahrzeugs nicht vor deutschen Gerichten geltend machen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

In dem zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin über eine Internetplattform auf einen dort angebotenen Porsche 911 Turbo aufmerksam geworden. Die Anzeige enthielt keine Hinweise auf Unfallschäden oder Mängel des Fahrzeugs, das u. a. als "reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Bestzustand" beschrieben wurde. Als Verkäuferin des Fahrzeugs war eine in Bulgarien ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (EOOD) ausgewiesen, über deren Vertreter in Deutschland die Klägerin Kontakt aufnahm. Die Klägerin zahlte den Kaufpreis von ca. 60.000 Euro an die Gesellschaft und fuhr dann nach Bulgarien, um das Fahrzeug abzuholen. Dort unterschrieb die - des Bulgarischen nicht mächtige - Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten schriftlichen Kaufvertrag. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie, dass das Fahrzeug in der Vergangenheit einmal gestohlen worden war. Über den weiteren Inhalt der vor Ort geführten Gespräche bestand zwischen den Parteien Streit.

Tatsächlich befand sich das Fahrzeug nicht "in makellosem Bestzustand", vielmehr wies es zahlreiche Mängel u. a. infolge eines schweren Unfalls auf.

Klägerin nimmt Beklagte wegen Betrugs auf Schadensersatz in Anspruch

Die Klägerin nahm die Verkäuferin deshalb vor dem Landgericht Hannover auf Schadensersatz in Anspruch und stützte die Klage ausdrücklich (nur) auf gesetzliche Ansprüche wegen einer behaupteten Täuschung im Sinne eines Betruges (§ 263 StGB). Dies deshalb, weil für vertragliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag vorliegend in jedem Fall bulgarische Gerichte zuständig wären und die Beklagte deshalb nicht in Deutschland verklagt werden kann.

OLG verneint Zuständigkeit deutscher Gerichte

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Hannover bejahte seine internationale Zuständigkeit in dieser Sache und verurteilte die Beklagte verurteilt. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hatte allerdings Erfolg. Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, dass das Landgericht tatsächlich nicht zuständig gewesen sei. Die europarechtlichen Vorschriften sähen unter bestimmten Voraussetzungen zwar Möglichkeiten vor, Personen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten im eigenen Land (hier: Deutschland) zu verklagen (Art. 7 EuGVVO). Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.

Mögliche Täuschung über Fahrzeugmängel nicht ohne Prüfung von Verträgen feststellbar

Auch wenn die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur auf den behaupteten Betrug stütze - für dessen Feststellung deutsche Gerichte zuständig wären, wenn die Täuschung in der Bundesrepublik stattgefunden hat - müsse hier berücksichtigt werden, dass die behauptete Täuschung über Fahrzeugmängel zugleich einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung eines vertragsgemäßen (mangelfreien) Porsches darstelle, weshalb der gesetzliche Anspruch nicht festgestellt werden könne, ohne den Inhalt des Vertrages und die Umstände des Vertragsschlusses zugrunde zu legen, für deren Prüfung aber die bulgarischen Gerichte zuständig seien.

Die Klage wurde als unzulässig abgewiesen. Einer in Bulgarien zu erhebenden Klage der Klägerin gegen die Beklagte steht das hier durchgeführte Verfahren deshalb grundsätzlich nicht entgegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil
    [Aktenzeichen: 20 O 143/16]
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Dokument-Nr.: 27202 Dokument-Nr. 27202

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