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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 02.11.2000
14 U 277/99 -

Verkehrsunfallopfer erhält 40.000 DM Schmerzensgeld für HWS-Trauma und chronische Schmerzen sowie Berufsunfähigkeit

Zur Schmerzensgeld­bemessung bei Schleudertrauma des Typs II mit der Folge posttraumatischer Schmerzen und Berufsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht Celle hat dem Geschädigten eines Autounfalls ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zugesprochen. Bei dem Unfall hatte der Kläger Gurtprellungen am Oberkörper, Verstauchungen des rechten Handgelenks und des rechten Fußgelenks sowie ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Das HWS-Trauma zog eine langwierige Heilbehandlung nach sich und löste posttraumatische chronifizierte Schmerzen aus. Ferner konnte der Kläger seinen erlernten Beruf nicht weiter ausüben.

Der Kläger konnte vor Gericht den Beweis erbringen, durch den frontalen Zusammenstoß seines Wagens mit dem gegnerischen Unfallauto bei nicht unbeträchtlicher Ausgangsgeschwindigkeit und schweren Fahrzeugschäden ein nicht nur ganz unwesentliches Halswirbelsäulen-Trauma des Typs II erlitten zu haben.

Lange Krankschreibung und Aufgabe des erlernten Berufs

In der Folge war der bis dahin als Metallfacharbeiter beschäftigte Kläger über knapp eineinhalb Jahre arbeitsunfähig krankgeschrieben. Daraufhin begann er eine Umschulung zum Versicherungskaufmann, die er aufgrund weiterer Krankschreibungen immer wieder unterbrechen musste und erst fünf Jahre nach Ausbildungsbeginn abschließen konnte.

Chronische Schmerzen und posttraumatisches Belastungssyndrom

Aufgrund des Autounfalls leidet der Kläger an posttraumatischen chronifizierten Nacken- und Kopfschmerzen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule ist dauerhaft gestört. Periodisch treten Schwindelgefühle und Hörstörungen sowie Taubheitsgefühle im vierten und fünften Finger der rechten Hand auf. Zudem leidet der Kläger an Konzentrationsstörungen, langsamen Reaktionszeiten im Daueraufmerksamkeitstest sowie einer verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit.

Außer bei Bagatellunfällen haftet Verursacher auch für psychische und neurologische Dauerfolgen

Zwar wurden die organischen und neurologischen Beeinträchtigungen beim Kläger mit der Zeit durch eine chronische Schmerzsymptomatik und ein posttraumatisches Belastungssyndrom psychosomatisch überlagert. Dennoch haftet der Unfallverursacher in vollem Umfang auch für diese Beschwerden, da sie nicht durch ein bloßes Bagatellereignis ausgelöst wurden, sondern durch einen relativ schweren Unfall. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Unfallverursacher außer in Bagatellfällen auch für solche psychischen und neurologischen Dauerfolgen (Konversionsneurosen, Schmerzerkrankungen) einstehen.

Die Schmerzensgeldbemessung

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger aufgrund des Unfalls gezwungen war, seinen bisherigen Beruf aufzugeben. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Dauerschäden und die chronischen Schmerzen nicht Folge gravierender, objektivierbarer physiologischer Verletzungen waren, sondern zu einem großen Teil neurologisch und psychisch vermittelt. Abgesehen von seinen Dauerschmerzen im Nackenbereich und der Hinterkopfregion treten die Beschwerden nur periodisch auf. Der Kläger kann im Wesentlichen am Leben teilnehmen und ist in der Selbstversorgung nicht eingeschränkt. 40.000 DM Gesamtschmerzensgeld hielt das Gericht deshalb für ausreichend.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/we)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2002, Seite: 1300
VersR 2002, 1300
 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 100, Seite: 255 VRS 100, 255 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2001, Seite: 308
zfs 2001, 308

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Dokument-Nr.: 22643 Dokument-Nr. 22643

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